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14. Dezember 2023
EU-Green-Bonds: Wie gelingt die praktische Umsetzung?

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EU-Green-Bonds: Wie gelingt die praktische Umsetzung?

Bestandsschutz für technische Bewertungskriterien

Ferner sieht die Verordnung einen Bestandsschutz im Zusammenhang mit den technischen Bewertungskriterien vor: Sollten sich die Bewertungskriterien nach Emission der Anleihe ändern, können Emittenten noch sieben weitere Jahre auf die bereits bestehenden Kriterien zurückgreifen. Voraussetzung ist, dass die Erlöse noch nicht bestimmten Verwendungszwecken zugeordnet wurden, nicht vom Investitionsplan abgedeckt sind und noch nicht den Taxonomieanforderungen entsprechen.

Als zweiten Baustein sieht die Verordnung außerdem neue Vorgaben für externe Bewerter vor, die künftig einer Registrierungspflicht bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen.

Wie wird der Markt reagieren?

Nachdem es sich bei dem EuGB-Standard nur um einen freiwilligen Standard handelt, können Emittenten auch weiterhin auf die bisherigen privaten Marktstandards wie die ICMA-Green Bond Principles zurückgreifen. Emittenten stehen also vor der Entscheidung, bisherige Verfahren unter Verwendung des ICMA-Labels lediglich ein wenig anzupassen oder sich erhöhten gesetzlichen Anforderungen des EuGB-Standards zu unterwerfen.

Einige Stimmen im Markt blicken dem neuen Standard aufgrund des erhöhten Dokumentationsaufwands jedenfalls kritisch entgegen. Für die Attraktivität der EuGBs wäre es somit wichtig, dass Fondsgesellschaften und andere Investoren die Anlagen in EuGBs umfassend als taxonomiekonform einstufen können, auch wenn der Emittent von der 15%-Flexibilitätsquote Gebrauch macht.

Auf der anderen Seite bietet der gesetzliche EuGB-Standard gegenüber privaten Labeln einen entscheidenden Vorteil: Wenn ein Emittent die gesetzlichen Vorgaben einhält, kann er etwaigen Greenwashingvorwürfen deutlich entschiedener entgegentreten. Und alleine das kann schon ein Wert an sich sein.

Bild: © Tierney – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Philippe Lorenz
Dr. Alexander J. Thomas