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8. Februar 2024
Digitale Rentenübersicht: Verpflichtende Anbindung
Digitale Rentenübersicht: Verpflichtende Anbindung

Digitale Rentenübersicht: Verpflichtende Anbindung

Seit dem 06.02.2024 ist eine Verordnung in Kraft, die Altersvorsorgeeinrichtungen verpflichtet, sich bis spätestens 31.12.2024 an die Digitale Rentenübersicht anzubinden. Dies gilt für Vorsorgeeinrichtungen, die eine jährliche Standmitteilung verschicken und mehr als 1.000 Vorsorgeansprüche verwalten.

Die digitale Rentenübersicht soll die Menschen hierzulande dabei unterstützen, einen besseren Überblick über den Stand ihrer individuellen Altersvorsorge zu erhalten. Es handelt sich dabei um ein Portal, das von der Deutschen Rentenversicherung Bund bereitgestellt wird. Über die Plattform rentenuebersicht.de können Bürger ihre erworbenen Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung digital abrufen.

Verpflichtende Anbindung von Altersvorsorgeeinrichtungen

Damit die Bürger künftig eine noch umfassendere Übersicht ihrer erlangten Altersvorsorgeansprüche erhalten, hat das Bundeskabinett vor Kurzem die sogenannte Rentenübersichtsanbindungsverordnung (RentÜAV) beschlossen. Die Verordnung ist am 06.02.2024 in Kraft getreten.

Damit sollen bestimmte Altersvorsorgeeinrichtungen verpflichtet werden, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) anzubinden. Konkret betrifft dies Vorsorgeeinrichtungen, die verpflichtet sind, mindestens einmal jährlich Standmitteilungen zu übermitteln und mehr als 1.000 Vorsorgeansprüche verwalten. Der Stichtag für die verpflichtende Anbindung ist der 31.12.2024. Ziel ist, dass sich möglichst viele Anbieter von Altersvorsorgeprodukten an die Digitale Rentenübersicht anschließen.

Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mitteilt, erfolgt die Anbindung in einem vierstufigen Verfahren. Weitere Informationen für Vorsorgeeinrichtungen gibt es auf der Internetseite des ZfDR. (tik)

Bild: © Rostislav Sedlacek – stock.adobe.com