Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Bemessung der Grundsteuer auf der Basis Einheitswerten von 1964 (West) beziehungsweise 1935 (Ost) für verfassungswidrig erklärt – und die Politik zu einem schnellen Handeln aufgefordert. Die Einheitswerte als Berechnungsgrundlage verstoßen demnach gegen das Grundgesetz.
Neue Regeln bis Ende 2019
Der Gesetzgeber muss spätestens Ende 2019 eine neue Regelung schaffen. Falls nicht, dürfen die heutigen Regeln nicht mehr angewendet werden. Nach der Verkündung einer Neuregelung dürfen sie maximal weitere fünf Jahre, und damit bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
ZIA: Nur Südländermodell kommt in Frage
In der Immobilienbranche wurde das Urteil mit Spannung erwartet. Erste Reaktionen gibt es daher bereits. Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss sieht sich durch den vorgegebenen Zeitrahmen in seiner Forderung nach dem Südländermodell bestätigt. „Bei dieser kurzen Frist kommt nur das Südländermodell als Bemessungsgrundlage in Frage“, sagt Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA. Zudem hätten sich bereits namhafte Landesminister dafür ausgesprochen und durch Proberechnungen auf die drohende Kostenexplosion und die soziale Unverträglichkeit beim vom Bundesrat eingebrachten Kostenwertmodell aufmerksam gemacht.
Weniger Konflikte und flexible Handhabung möglich
„Das Südländermodell wäre schneller administrierbar als das Kostenwertmodell“, ergänzt Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht. Aufgrund der reinen Bezugnahme auf Grundstücks- und Gebäudegröße als Bemessungsgrundlage wäre es zudem weniger streitanfällig. Auch ein automatischer Erhöhungsmechanismus wäre im Vergleich zum Kostenwertmodell beim Südländermodell ausgeschlossen, da eine regelmäßige Aktualisierung der steigenden Grundstücks- und Baukosten nicht vorgesehen ist.“
Keine Zeit für lange Diskussionen
In eine ähnliche Richtung stößt der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers sieht: „Wir brauchen jetzt schnell eine einfache und transparente Neuregelung für eine verfassungsfeste Grundsteuer. Das Verfassungsgericht hat uns einen ambitionierten Zeitplan für eine Neuregelung mit auf den Weg gegeben. Für lange Diskussionen haben wir keine Zeit mehr.“ Bis Ende des kommenden Jahres müsse man sich auf eine verfassungskonforme Neureglung einigen. Der Minister betont zudem, dass eine Neuregelung insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet und mit möglichst geringem Aufwand verbunden sein müsse.
Für Mieter und Eigentümer darf es nicht teurer werden
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert derweil, dass nicht nur für Bund und Länder die Kosten nicht steigen sollen. „Für Mieter und Eigentümer darf es nicht teurer werden“, betont der stellvertretende BdSt-Präsident Zenon Bilaniuk. „Die Politik verlangt von Bauherren und Wohnungswirtschaft, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dann muss sie auch dafür sorgen, dass die Wohnnebenkosten nicht steigen. Steuern und Abgaben dürfen nicht zur zweiten Miete oder doppelten Belastung werden.“ Der Verband hält unter dem Strich ein Einfachmodell für sinnvoll, wie es Bayern und Hamburg bereits vorgeschlagen hatten. Dabei werden für die Grundstücksberechnung lediglich die Grundstücksgröße und Wohnfläche angesetzt. „Das ist für den Bürger transparent und einfach umsetzbar“, sagt Bilaniuk.
Mögliche Gewinner und Verlierer
Eine erste Prognose zu den Folgen für die Eigentümer gibt Tobias Schneider, Steuerberater und Partner bei CMS in Deutschland. „Die nun im Lichte der Entscheidung neu zu findende verfassungsgemäße Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer wird sich mehr an den tatsächlichen Wertverhältnissen der jeweiligen Immobilie orientieren müssen als dies bislang der Fall war“, so Schneider. „Das heißt, dass die Grundsteuerbelastung für Immobilien, deren Wertentwicklung in den vergangenen Jahrzehnten überproportional gut war, steigen wird, während die Belastung für Underperformer sogar sinken könnte.“ (mh)
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