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14. April 2020
Corona: Kein Kurzarbeitergeld, wenn Betriebsschließungsversicherung vorliegt?

Corona: Kein Kurzarbeitergeld, wenn Betriebsschließungsversicherung vorliegt?

Bescheide der Bundesagentur für Arbeit werfen neue Fragen rund um die Betriebsschließungsversicherung auf. Dort heißt es trocken: Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.

Bekanntermaßen haben sich einige Versicherer, die im Rahmen ihrer Betriebsschließungsversicherung das Corona-Virus nicht als Leistungsfall akzeptieren, zusammen mit Länderregierungen und Wirtschaftsverbänden auf eine Kompromisslösung in Form freiwilliger Hilfszahlungen geeinigt. Mittlerweile haben sich immer mehr Gesellschaften dieser Lösung angeschlossen. Sie basiert darauf, dass rund 70% der Ausfälle der aufgrund der Corona-Krise geschlossenen Gewerbebetriebe durch staatliche Maßnahmen aufgefangen werden. Von den verbleibenden 30% Einbußen übernehmen die Versicherer für ihre Kunden 10 bis 15% innerhalb des versicherten Zeitraums.

Aktuelle Bescheide der Bundesagentur für Arbeit

Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte weist nun in dem Zusammenhang auf Bescheide der Bundesagentur für Arbeit hin, in denen steht, dass bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung kein Kurzarbeitergeld gewährt werde. Infolge empfiehlt die Kanzlei bei Vergleichsangeboten der Versicherer, einschließlich der genannten Kompromisslösung (auch Bayern-Kompromiss genannt), genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnte. Sollte sich die Rechtsauffassung der Arbeitsagentur durchsetzen, wäre die Annahme von 70% Schadenübernahme vonseiten des Staats kaum haltbar.

„Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz“, so Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 % wirklich interessengerecht sind.“

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