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7. April 2020
Corona-Eindämmung: Auch kein Home-Office im Strandkorb
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Corona-Eindämmung: Auch kein Home-Office im Strandkorb

Das OVG Schleswig hat das verfügte Anreiseverbot für Besitzer einer Zweitwohnung im Kreis Nordfriesland bestätigt. Außerdem hat das Gericht in seinem Beschluss über die Ausnahmen von der Verfügung Auskunft erteilt. Die Maßnahmen des Landkreises sollen der Eindämmung des Coronavirus dienen.

Momentan mehren sich die Stimmen, die eine schrittweise Rückkehr zum Normalzustand fordern. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus sollen auf den Prüfstand gestellt und wenn verantwortbar, langsam wieder zurückgenommen werden. Im Kreis Nordfriesland ändert sich jedoch erstmal nichts, wie ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig zeigt.

Anreiseverbot für Besitzer einer Nebenwohnung

Wie bereits vor zwei Wochen gemeldet (AssCompact berichtete), verbieten einige Landkreise, die üblicherweise zu Ostern Touristenströme anlocken, nicht nur die Anreise von Urlaubern, sondern auch die von Besitzern einer Zweitwohnung vor Ort. Wer dennoch einreist, muss mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro rechnen. Wer einen Touristen beherbergt, kann sogar ein Bußgeld von 4.000 Euro aufgebrummt bekommen. Der Bußgeldkatalog findet sich hier. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig, dass diese Maßnahmen zulässig sind, wurde nun vom OVG Schleswig bestätigt und präzisiert.

Maßnahme ist zulässig und geeignet

Das Gericht entschied, dass das Anreiseverbot rechtmäßig sei. Gemäß Infektionsschutzgesetz ist der Kreis verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Da es nachvollziehbar ist, dass das Virus in Urlaubsgebieten gerade durch auswärtige Personen verbreitet wird, ist das Anreiseverbot ein geeignetes Mittel, um der Verbreitung entgegenzuwirken. Es gehe in erster Linie darum zu verhindern, dass Personen miteinander in Kontakt kommen, die ansonsten keinen Kontakt hätten.

Öffentliches Interesse wiegt schwerer

Außerdem sei es richtig, dass die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreis begrenzt seien. Deshalb sei es im öffentlichen Interesse, dass es nicht zu einer Überlastung komme, durch die beatmungspflichtige Patienten von einer Behandlung ausgeschlossen würden. Das berechtigte Interesse der Antragsteller, die eine uneingeschränkte Nutzung ihres Wohneigentums forderten, müsse demgegenüber zurückstehen. In schwerwiegenden Fällen seien jedoch Ausnahmen möglich.

Home-Office stellt keinen Ausnahmetatbestand dar

In einem der entschiedenen Verfahren glaubten die Antragsteller, dass sie unter eine derartige Ausnahmeregelung fallen könnten. Sie gaben an, dass ihr Besuch keinen touristischen Zwecken diene, sondern sie beabsichtigten in ihrer Zweitwohnung im Home-Office zu arbeiten. Hierfür sei die Zweitwohnung besser geeignet, da sie geräumiger sei und ein Grundstück zum Spielen für die Kinder des Paares biete.

Nur zwingende Gründe rechtfertigen Ausnahmen

Das Gericht erkannte hierin jedoch keinen Anlass für eine Ausnahmegenehmigung. Die Begründung sei zwar nachvollziehbar, aber stelle keinen zwingenden Grund oder einen vergleichbar schwerwiegenden Grund im Sinne der Verfügung des Landkreises dar. Solche seien beispielsweise dann gegeben, wenn die Anreise aus zwingenden beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angetreten wird. Reisen aus touristischen Gründen, zu Fortbildungszwecken sowie zur Inanspruchnahme von aufschiebbaren oder vermeidbaren Maßnahmen, seien dagegen ausdrücklich untersagt. (tku)

OVG Schleswig, Beschluss vom 02.04.2020, Az.: 3 MB 8/20; 3 MB 11/20

Bild: © Nicole Lienemann – stock.adobe.com