Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes abgemahnt. Hintergrund für diesen juristischen Schritt sind die „Versicherung Jubiläums Deals“ des Vergleichsportals, die vom 20.09.2018 bis zum 10.10.2018 laufen. Nach Auffassung des BVK verletzt damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien erstattet. Die Erstattung findet durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24Gruppe, wie der BVK feststellt.
Prämienrückgewährung sei nachgelagerte Provisionsabgabe
BVK-Präsident Michael H. Heinz erklärt: „Nach unserer Auffassung stellt die Rückgewährung von Versicherungsprämien nichts anderes dar, als eine nachgelagerte Provisionsabgabe, auch wenn diese im konkreten Fall über die Muttergesellschaft der jeweils werbenden Check24-Versicherungsvermittlungsgesellschaften erfolgt.“
Das Provisionsabgabeverbot wurde im Rahmen der IDD-Umsetzung bekräftigt. Gerade hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Fall der gonetto GmbH das Provisionsabgabeverbot bestätigt. Währenddessen hat der Streit zwischen dem BVK und Check24 beinahe schon Tradition. Zuletzt musste Check24 ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro aufgrund eines Vollstreckungsantrag des BVK zahlen, da das Portal auch nach dem sogenannten Check24-Urteil elementare Informationspflichten verletzt habe. (bh)
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