Das Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder wurde am 09.09.2015 veröffentlicht (GZ IV C 5 - S 2353/11/10003). Demnach sind „seit dem 01.01.2014 die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.“ Weiter heißt es im Schreiben: „Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern. (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.1991 - VI R 3/87 - 1. Leitsatz).“ (kb)
Das Schreiben ist abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de.
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