Wird der Flug einer reisenden Person annulliert, kann die betroffene Person selbst bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten möchte. Dafür brauche sie auch dann keine Zuzahlung leisten, wenn der Ersatzflug deutlich später erfolgen soll. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Rechtsstreitigkeiten entschieden.
BGH bejaht flexibles Umbuchungsrecht
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die den Umgang der Lufthansa Group mit coronabedingten Flugausfällen beanstandet hatte. Konkret nämlich wollte der Konzern einen Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung nicht kostenlos, sondern nur gegen Aufpreis ermöglichen.
Nachdem die dagegen gerichteten Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in den Vorinstanzen erfolglos waren, legte sie beim BGH Revision ein. Und die Richter am BGH gaben den Verbraucherschützern recht. Bei einer Flugannullierung hätten Reisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Entschieden sich die betroffenen Person für eine Ersatzbeförderung, müsse die Fluggesellschaft die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Reisebedingungen auch auf einen deutlich späteren Zeitpunkt ermöglichen. Einzige Voraussetzung sei lediglich, dass auf dem gewünschten Flug noch Plätze verfügbar seien, entschied der BGH.
BGH, Urteil vom 27.06.2023 – Az. X ZR 50/22
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