In einer Unfallversicherung sind oft auch Angehörige des Versicherungsnehmers mitversichert. Ein Fall, der sich um die Informationspflichten des Versicherers gegenüber diesen „versicherten Personen“ drehte (AssCompact berichtete), ging jetzt bis vor den Bundesgerichtshof.
Unfall durch Fenstersturz sieht BGH als bewiesen an
Die Klägerin, die versicherte Person in der Unfallversicherung ihres im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Mannes ist, stürzte aus dem Fenster. Sie verlangt mit ihrer Klage die Zahlung von Krankenhaustagegeld, einer Invaliditätsentschädigung und einer Unfallrente. Anfangs war strittig, ob es sich bei dem Fenstersturz überhaupt um einen Unfall gehandelt habe. Diese Zweifel konnte der BGH auf Grundlage der bewiesenen Umstände aber ausräumen.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen und Unfallrente
Der BGH stellte fest, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Zahlung des Krankenhaustagegelds habe, nicht aber auf die Invaliditätsentschädigung und die Unfallrente. Er begründete dies damit, dass die Invalidität nicht fristgerecht innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt festgestellt wurde.
Information des Versicherungsnehmers ist ausreichend
Die Versicherung könne sich zu Recht auf das Versäumen der Frist berufen. Sie hatte den Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer entsprechend VVG auf die Notwendigkeit der Invaliditätsfeststellung und die Frist hingewiesen. Ein Hinweis an den Versicherungsnehmer sei ausreichend. Die versicherte Person (hier: die Ehefrau) müsse auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung und bei einer Anzeige des Versicherungsfalles durch die versicherte Person grundsätzlich nicht informiert werden. Laut § 44 VVG sei dem Versicherungsnehmer grundsätzlich die alleinige Verfügungsbefugnis zugewiesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch für die Einhaltung der Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen zugunsten der versicherten Person Sorge tragen werde.
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2019, Az.: IV ZR 73/18
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