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18. September 2024
BGH bestätigt Überschussverteilung der Allianz bei Rententarifen
BGH bestätigt Überschussverteilung der Allianz bei Rententarifen

BGH bestätigt Überschussverteilung der Allianz bei Rententarifen

Der BGH hat entschieden, dass die Überschussbeteiligung der Allianz Leben im Vorsorgekonzept „Allianz Perspektive“ zulässig ist. Verbraucherschützer kritisieren jedoch weiter, dass ältere Verträge benachteiligt werden. Die Klauseln zu Kostenverrechnung und Stornoabzug bleiben wirksam.

Am Mittwoch hat der BGH entschieden, dass die von der Allianz Leben in der Rentenversicherung „Allianz Perspektive“ praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zulässig ist und vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendete Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten sowie zum Stornoabzug wirksam sind.

Höhere Überschüsse für „Allianz Perspektive“: Benachteiligung älterer Rentenversicherungsverträge?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie wendete sich insbesondere gegen die von der Allianz Leben praktizierte Überschussbeteiligung bei dem Vorsorgekonzept „Allianz Perspektive“. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sowie eine Verletzung des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 138 Abs. 2 VAG) und der in § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vorgesehenen Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren.

Hintergrund ist, dass die Allianz Leben Versicherungsnehmern in dem Tarif eine höhere Überschussbeteiligung zuteilt als jenen, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2016 in anderen Tarifen eine Rentenversicherung mit einem höheren Rechnungszins abgeschlossen haben.

Nach zwei Vorinstanzen und einem Rechtsstreit von sechs Jahren musste sich schließlich der BGH mit dem Fall befassen. Dieser hat nun entschieden, dass die von den Verbraucherschützern angegriffene Praxis der Überschussverteilung nicht gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV verstößt. Der Verordnung sei nicht die Vorgabe zu entnehmen, bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden. Die von dem Versicherer geübte Praxis, Tarifgenerationen mit unterschiedlichem Garantiezins eine einheitliche Gesamtverzinsung zuzuteilen, soweit diese nicht hinter dem Garantiezins zurückbleibt, ist dabei sowohl mit dem VAG als auch mit dem VVG vereinbar.

Storno- und Kostenklauseln sind wirksam

Des Weiteren hatte der BGH darüber zu befinden, ob vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen und Produktinformationsblättern verwendeten Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (so genannte Zillmerung) sowie zum Stornoabzug wirksam sind. Im Urteil heißt es nun, dass die Klauseln wirksam seien und auch den Maßstäben des Transparenzgebots gerecht würden.

Verbraucherzentrale: „Jüngere Verträge werden künstlich aufgehübscht“

In einer ersten Reaktion zeigt sich die Verbraucherzentrale Hamburg enttäuscht. „Die Überschussbeteiligung der Allianz Perspektive ist unausgewogen und benachteiligt vor allem Kundinnen und Kunden mit älteren Verträgen, die zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen wurden“, erklärt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Aus ihrer Sicht werden ältere Verträge benachteiligt, indem diesen eine geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den jüngeren Verträgen. Auf diesem Wege würden die jüngeren Verträge künstlich aufgehübscht, so Kluge.

BGH, Urteil vom 18.09.2024 – Az: IV ZR 436/22

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2020, Az: 11 O 214/18

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.02.2022, Az: 2 U 117/20

 

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