Die Corona-Krise und die damit verbundenen Schließungen von Betrieben, Hotels und Gaststätten, hat die Betriebsschließungsversicherung ins Rampenlicht geschubst. Auch das Bekenntnis einiger Versicherer, die Unternehmen über eine Kompromisslösung zu unterstützen, lässt sie weiter im kritischen Licht erscheinen.
In einem Einzelbescheid einer Arbeitsagentur heißt es, dass Kurzarbeitergeld bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung nicht gewährt werden kann. Laut Auskunft der Bundesagentur der Arbeit handelt es sich dabei um eine Art Rechtshilfebelehrung.
Insofern werde das Kurzarbeitergeld schon gewährt, doch werde bei Prüfung verlangt, dass das Unternehmen die Arbeitsagentur davon in Kenntnis setze, ob eine Betriebsschließungsversicherung bestanden, der Versicherer geleistet oder ob der Versicherer dem Unternehmen über die Kompromisslösung Zahlungen zugeführt habe.
Von der Kompromisslösung habe man Kenntnis bei der Bundesagentur für Arbeit, sagte eine Sprecherin. Eine standardmäßige Antwort könne es aber nicht geben, es komme immer auf die Prüfung jeden einzelnen Falls an, so die Erläuterungen gegenüber AssCompact. (bh)
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