Die außerordentlichen Rückstellungserhöhungen für bestehende Pensionsverpflichtungen zum Bilanzstichtag schmälern in vielen Fällen signifikant ergebniswirksam das Jahresergebnis und reduzieren in der Folge die Ausschüttungserwartungen von Gesellschaftern und Aktionären. Grund zur weiteren Sorge bereiten in diesem Zusammenhang Prognosemodelle, die alleine aufgrund des beschriebenen Zinseffektes bei heutigen Annahmen bis in das Jahr 2018 von einem Anstieg der Pensionsrückstellungen um bis zu 35% bei den betroffenen Unternehmen ausgehen.
Lösungsansätze, die helfen, das in 2009 bei Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nicht berücksichtigte Phänomen der Auswirkungen einer lang anhaltenden Niedrigzinsphase in den Griff zu bekommen, sind vielfältig: Neben dem Ausnutzen von bilanziellen Ermessensspielräumen kann auch eine Änderung der Leistungsplanstruktur oder aber der Aufbau bzw. die Erhöhung von für die Altersversorgung reserviertem Planvermögen gegebenenfalls auch über Treuhandlösungen zielführend sein. In Betracht gezogen werden sollte auch immer die Option einer Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf einen externen Versorgungsträger. Welcher Ansatz im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den unternehmensindividuellen Gegebenheiten ab.
„Möchten Unternehmen Gegenmaßnahmen ergreifen, sollten sie noch in 2014 aktiv werden“, rät Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf, „denn bereits ab 2015 könnten sich die Rahmenbedingungen verändern. Neben der sukzessiv steigenden Pensionsbelastung könnten dann noch weitere Kosten auf die Unternehmen zukommen.“
Zu den sich verändernden Rahmenbedingungen zählt beispielsweise der garantierte Rechnungszins der Lebensversicherer. Hier droht zum 01.01.2015 eine Absenkung des ohnehin niedrigen Zinses von 1,75% auf 1,25%. Damit verteuern sich zum Beispiel Übertragungen von Versorgungsverpflichtungen auf Lebensversicherer, sogenannte rückgedeckte Unterstützungskassen und versicherungsförmige Pensionsfonds, um ca. 40%.
Darüber hinaus steht auch die Ratifizierung einer Ende 2013 beschlossenen EU-Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht an. Diese sieht unter anderem vor, dass die Abfindungsmöglichkeiten von betrieblicher Altersversorgung weiter eingeschränkt und gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen auf drei Jahre verkürzt werden.
Zuletzt ist nicht auszuschließen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Veröffentlichung neuer Sterbetafeln kommt, die die gestiegenen Lebenserwartungen berücksichtigen werden. Deren Anwendung wird dann auch zu weiteren einmaligen außerordentlichen bilanziellen Rückstellungserhöhungen führen. Die letzte umfassende Anpassung der üblicherweise verwendeten Heubeck’schen Sterbetafeln stammt aus dem Jahr 2005.
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