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4. Juni 2024
AGV und ver.di: Vereinbarung zu „Rückkehrrecht“ bei Teilzeit

AGV und ver.di: Vereinbarung zu „Rückkehrrecht“ bei Teilzeit

Der AGV und die Gewerkschaft ver.di sind nach Verhandlungen beim Thema Rückkehranspruch von Teilzeit auf Vollzeit zu einer Einigung gekommen. Die Verhandlung darüber stand aus der Tarifrunde 2022/2023/2024 noch aus. Zudem wurde ein Schritt Richtung Digitalisierung vereinbart.

In der Tarifrunde 2022/2023/2024 war der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V. (AGV) der ver.di-Forderung „Einführung eines Rechtsanspruchs auf Rückkehr in Vollzeit“ nicht entgegengekommen. Aus Gewerkschaftssicht hätte dies jedoch eine Bedingung für den Tarifabschluss sein sollen. Um die Tarifverhandlungen nicht deswegen scheitern zu lassen, wurde mit Tarifvereinbarung vom 02.04.2022 eine Verhandlungsverpflichtung zugunsten von ver.di vereinbart, und zwar:

„Die Parteien dieses Tarifvertrages verpflichten sich bis Mai 2023 Verhandlungen über das Thema Rückkehranspruch von Teilzeit auf Vollzeit für Angestellte, die keine Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG in Anspruch nehmen konnten, aufzunehmen.“

Tarifvereinbarung tritt im Oktober in Kraft

Im Januar dieses Jahres hatten die Tarifvertragsparteien daher Verhandlungen aufgenommen und diese am 07.05.2024 beendet. Im Anschluss daran wurden die Entscheidungsgremien der Sozialpartner konsultiert (im AGV der Vorstand des Verbandes). Diese haben dem vorläufigen Verhandlungsergebnis nun zugestimmt, wie der AGV mitteilt. Daraufhin wurde am 31.05.2024 eine Tarifvereinbarung geschlossen, deren Regelungen zum 01.10.2024 in Kraft treten. Die Tarifvereinbarung wurde inhaltsgleich mit den Gewerkschaften ver.di und DBV abgeschlossen. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2026.

Ergebnis zum „Rückkehrrecht“

Das Ergebnis der Verhandlungen zum sogenannten „Rückkehrrecht“ lautet:

  • Es wird ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit für diejenigen Angestellten eingeführt, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zur sogenannten „Brückenteilzeit“ (01.01.2019) ihre Arbeitszeit von einem höheren Grad auf einen niedrigeren Grad reduziert haben.
  • Der Rechtsanspruch wird eingeschränkt durch die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Anspruch entgegenzutreten, wenn „betriebliche Gründe“ dem Erhöhungswunsch entgegenstehen. Dies ergibt sich aus der Inbezugnahme der gesetzlichen Regelungen zum Teilzeitanspruch gem. § 8 Abs. 2–7 TzBfG.
  • Neben den gesetzlichen Ablehnungsgründen sieht die tarifliche Regelung zwei Sonderablehnungsgründe vor: Zum einen kann der Erhöhungsanspruch abgelehnt werden, wenn der/die Angestellte in einer Organisationseinheit tätig ist, welche aufgrund von Regelungen eines Interessenausgleichs von Personalabbau betroffen ist. Zum anderen wurde ein Überforderungsschutz für diejenigen Betriebe geschaffen, in denen sich das Gesamtarbeitszeitvolumen bei einem Stichtagsvergleich um 1% (in Betrieben mit bis zu 220 Angestellten um 3%) erhöht hat.
Weitere Themen

Gegenstand der abzuschließenden Tarifvereinbarung ist laut AGV darüber hinaus eine Abschaffung von konstitutiv durch den Tarifvertrag vorgesehenen Schriftformerfordernissen zugunsten digitaler Vereinbarungen (Textform) sowie die redaktionelle Streichung einer veralteten Regelung im Altersteilzeitabkommen. (lg)

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