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30. Januar 2018
Ab März gilt das blaue Mofa-Kennzeichen
Nummernschilder für Roller/Mofa

Ab März gilt das blaue Mofa-Kennzeichen

Anfang März ist es wieder soweit und Mopeds, Motorroller oder Mofas benötigen ein neues Kennzeichen. Im neuen Versicherungsjahr hat es eine blaue Schrift. Die Nummernschilder mit schwarzer Schrift haben dann keine Gültigkeit mehr und müssen ausgetauscht werden.

Ab dem 01.03.2018 dürfen Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds oder E-Bikes nur noch mit dem neuen Versicherungskennzeichen mit blauer Schrift unterwegs sein. Das neue Nummernschild löst das Schild mit schwarzer Schrift des Versicherungsjahrs 2017/2018 ab. Für den Betrieb von Kleinkrafträdern auf öffentlichen Straßen ist keine Anmeldung bei der Zulassungsstelle erforderlich, es genügen die Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen reichen. Zum Schutz vor Manipulationen ist auf den Schildern das Gültigkeitsjahr aufgedruckt.

Wer braucht das neue Nummernschild?

Ein solches Versicherungskennzeichen benötigen zum Beispiel Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds und Roller oder Segways, Quads und Trikes mit einem Hubraum von maximal 50 ccm, die nicht schneller als 45 km/h fahren. Pflicht ist ein solches Kennzeichen außerdem für Elektrofahrräder oder E-Bikes und S-Pedelecs mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis maximal 45 km/h. Für E-Bikes unterhalb dieser Leistungsgrenze ist eine Versicherung nicht notwendig. Auch E-Roller mit Betriebserlaubnis, die höchstens 45 km/h schnell sind, oder motorisierte Krankenfahrstühle brauchen ab März das neue Nummernschild. Für E-Bikes unterhalb dieser Leistungsgrenze ist eine Versicherung nicht notwendig. (tk)

Stichtag für neues Kennzeichen nicht versäumen

Einige Versicherer wie die GVV-Privat mahnen zum Start in die neue Mofa-Saison, den Stichtag für die Umstellung nicht zu versäumen. Denn wer nicht termingerecht mit dem neuen Kennzeichen unterwegs ist, hat keinen Versicherungsschutz mehr und darf somit nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Der Verstoß ist zugleich strafbar. (tk)