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7. März 2024
Carsharing-Parkflächen sind für den privaten Pkw tabu
Carsharing-Parkflächen sind für das private Pkw tabu

Carsharing-Parkflächen sind für den privaten Pkw tabu

Ein freier Parkplatz ist oft Mangelware. Eine Fahrerin nutzte deshalb eine Parkfläche für Carsharing-Fahrzeuge. Prompt bestellte das Ordnungsamt einen Abschleppwagen und bat die Fahrerin zur Kasse. Diese zog gegen den Bescheid der Stadt vor Gericht und unterlag.

Carsharing hat sich vor allem in Großstädten etabliert. Die Parkplätze der Carsharing-Fahrzeuge sind mit entsprechenden Verkehrsschildern versehen und dürfen von privaten Pkws nicht genutzt werden.

Bei Zuwiderhandlung kann ein privater Pkw vom Ordnungsamt gar abgeschleppt werden, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung dieses Parkplatzes konkret gehindert worden ist. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.02.2024 entschieden. Eine Fahrerin hatte gegen einen entsprechenden Leistungs- und Gebührenbescheid des Ordnungsamts geklagt.

Klägerin: Nur elf Minuten

Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche in Duisburg abgestellt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichnet war. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellte den Verstoß fest und rief einen Abschleppwagen. Noch vor Eintreffen desselbigen erschien die Klägerin und fuhr ihr Auto von dem Parkplatz. Die Stadt Duisburg machte ihr gegenüber dennoch die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Die Falschparkerin hielt dagegen, sie habe nur elf Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt, zudem seien weitere Parkplätze frei gewesen.

Gericht: Entspricht einem absoluten Halteverbot

Das Gericht jedoch entschied, dass man die Situation mit einem Parken im absoluten Halteverbot vergleichen könne. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Das Gericht führte zudem an, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehe und das Bestellen des Abschleppwagens deshalb gerechtfertigt war.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 - Az. 14 K 491/23

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