Für Gründung oder Übernahme einer Arztpraxis muss ein Medizinstudiengang der Human- oder Zahnmedizin mit den drei erforderlichen Staatsexamina erfolgreich bestanden sein. Zusätzlich muss eine Approbation gemäß §3 der Bundesärzteordnung nachgewiesen werden.
Fehlt diese, darf keine Arztpraxis betrieben werden, denn die Approbation ist die staatliche Zulassung, um in Deutschland die Tätigkeit als Arzt auszuüben. Um selbstständig zu praktizieren, sind ferner Zusatzqualifikationen nachzuweisen wie eine mehrjährige Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin oder einer fachärztlichen Richtung. Zahnmediziner und Zahnmedizinerinnen müssen eine gewisse Zeit als Assistenzärzte absolviert haben
Privat- oder Kassenpatienten?
Liegen die notwendigen Nachweise vor, ist noch eine Zulassung als Vertragsarzt erforderlich. Ohne diese dürfen zunächst nur Selbstzahlende und Privatpatienten behandelt werden. Sollen auch gesetzlich Krankenversicherte behandelt werden, muss die Vertragsarztzulassung beim Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen der jeweiligen Region beantragt werden. Diese staatliche Regulierung soll flächendeckend eine ausreichende ärztliche Versorgung sicherstellen und verhindern, dass es in gewissen Regionen zur Unterversorgung kommt, während an Orten eine Ärzteschwemme herrscht.
Praxisformen: eine Übersicht
Die Entscheidung für eine Praxisform hängt neben den persönlichen Vorstellungen und Plänen auch davon ab, was in der Region möglich ist. Denn die Zahl der Ärzte je 100.000 Einwohner variiert je nach Region zwischen unter 100 und 400. In Großstädten und Ballungszentren ist die Versorgung meist besser. Eine Neugründung wird dort eher schwierig sein. Welche Unterschiede gibt es bei den einzelnen Formen?
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
In einer Berufsausübungsgemeinschaft – vormals Gemeinschaftspraxis – teilen sich mehrere Ärzte die Praxisräume, das Personal und den Kundenstamm. Gewinne werden entsprechend dem Gesellschaftervertrag aufgeteilt. Sonderformen sind die überörtliche BAG in der die beteiligten Mediziner in mehreren Praxen innerhalb einer KV-Region praktizieren oder die Teil-BAG, in der sich das Gemeinschaftsangebot verschiedener Praxen auf einen bestimmten Teil der Leistungen begrenzt.
Praxisgemeinschaft
Eine Praxisgemeinschaft könnte fast mit einer Wohngemeinschaft verglichen werden. Sowie in einer WG jede Person ein eigenes Zimmer und im Kühlschrank ein eigenes Fach hat, wird in einer Praxisgemeinschaft auch alles geteilt. Doch die Räume, Geräte oder auch das Personal arbeiten wirtschaftlich unabhängig voneinander und verfügen zudem jeweils über einen eigenem Patientenstamm.
Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren liegen im Trend. Ein MVZ besitzt im Gegensatz zur BAG für die Vertragsarztzulassung nur eine Zulassungsnummer der Kassenärztlichen Vereinigung. Unter der gemeinsamen Zulassung können mehrere Ärzte aus einer gleichen oder unterschiedlichen Fachrichtung praktizieren, entweder als Gesellschafter oder Angestellte.
Risiken als Unternehmer
Je nach gewählter Praxisform sind folglich unterschiedliche unternehmerische Risiken zu analysieren. Bestmöglich abzusichern sind neben der eigenen Gesundheit und Arbeitskraft auch Sachwerte, etwaige Haftpflichtansprüche und Cyberrisiken.
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