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10. Januar 2019
VersVermV und FinVermV: Praxistipps 2019 für Vermittler
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VersVermV und FinVermV: Praxistipps 2019 für Vermittler

Auch im Jahr 2019 gilt es, sich als Vermittler an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Insbesondere die VersVermV und FinVermV haben 2019 konkrete Auswirkungen auf die Praxis. Rechtsanwalt Dr. Michael Wurdack gibt Tipps, wie den Anforderungen im Vermittleralltag begegnet werden kann.

 
Regelungen zur Erstinformation für Versicherungsvermittler finden sich in § 15 VersVermV. Da sie die statusbezogenen Informationspflichten erweitern, ist die Erstinformation zu überarbeiten. Der Vermittler muss mitteilen, dass er eine Beratung anbietet, welche Art der Vergütung er erhält, ob diese vom Kunden zu zahlen oder in der Prämie enthalten ist und ob er andere Zuwendungen oder Vergütungskombinationen erhält. Die Erstinformation des § 12 FinVermV und die Informationspflicht zur Vergütung bleiben.
Tipp 1: Die Erstinformation
Regelungen zur Erstinformation für Versicherungsvermittler finden sich in § 15 VersVermV. Da sie die statusbezogenen Informationspflichten erweitern, ist die Erstinformation zu überarbeiten. Der Vermittler muss mitteilen, dass er eine Beratung anbietet, welche Art der Vergütung er erhält, ob diese vom Kunden zu zahlen oder in der Prämie enthalten ist und ob er andere Zuwendungen oder Vergütungskombinationen erhält. Die Erstinformation des § 12 FinVermV und die Informationspflicht zur Vergütung bleiben.
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