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04/2015
9. April 2015
Umsatzsteuer im Vermittlerbüro: klare Verhältnisse schaffen
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Umsatzsteuer im Vermittlerbüro: klare Verhältnisse schaffen

Der Trend zu alternativen Vergütungsmodellen abseits der Courtage wirft viele Fragen auf. Vermittler sollten hier auch die Umsatzsteuer im Auge behalten. Problematisch: Die Rechtslage bei den sogenannten „Mischmodellen“ ist bislang noch nicht abschließend vor den Gerichten behandelt worden.

Bis vor einigen Jahren spielte das Thema Umsatzsteuer für Versicherungsvermittler so gut wie keine Rolle. Doch in letzter Zeit tauchen immer häufiger Fragen nach einer möglichen Umsatzsteuerpflicht auf – zum Beispiel im Zusammenhang mit Servicegebühren. Solche Gebühren halten vermehrt Einzug in die Vermittlerbüros. Denn es werden nicht nur Versicherungsverträge vermittelt, sondern darüber hinaus wird beispielsweise auch die Schadenabwicklung mit übernommen oder der Antrag für die Riester-Zulage wird im Auge behalten. Dafür gibt es dann eine zusätzliche Vergütung in Form der Servicegebühr. Wie wird diese Servicegebühr umsatzsteuerrechtlich behandelt? Was ist mit all den Vergütungen, die nicht unmittelbar auf den Abschluss zielen? Unsicherheit macht sich zunehmend breit. Diese Unsicherheit wird verstärkt durch den erst im letzten Jahr gesetzlich verankerten Status des Honorar-Finanzanlagenberaters. Greift bei ihm die Umsatzsteuer?

Klare Sache bei der Vermittlung von Versicherungen

Das Umsatzsteuergesetz knüpft eng an das bürgerliche Recht an: Ein Versicherungsvermittler geht mit seinem Kunden die vertragliche Vereinbarung ein, ihm eine Versicherung zu vermitteln. Damit ist noch keinerlei Aussage verbunden, wer für diese Leistung das Entgelt entrichtet. In der Regel zahlt das Versicherungsunternehmen, an das der Vertrag vermittelt wird, die Vergütung. Andererseits kann sich der Vermittler aber auch mit dem Kunden darauf verständigen, dass dieser ein Honorar unmittelbar an den Vermittler überweist. Entgelt, das aus der Vermittlung eines Versicherungsvertrages stammt, unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Vermittlung von Versicherungen ist im Umsatzsteuergesetz explizit befreit. So weit die Rechtslage für den Versicherungsvermittler.

Keine Ausnahme im Umsatz­steuergesetz für „Berater“

Ein Versicherungsberater befindet sich in einer anderen Lage. Die Erlaubnis zur Honorarberatung ist keine Erlaubnis, Versicherungen zu vermitteln, sondern ein Sondertatbestand der Zulässigkeit von Rechtsberatung. Rechtsberatung wiederum ist im Umsatzsteuerrecht nicht begünstigt. Der Versicherungsberater oder auch der Honorar-Finanzanlagenberater, der wegen seines Status gar keine Versicherungen oder Anlagen vermitteln darf, ist also umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuerpflicht bei Mischmodellen

Es kommt unserer Auffassung nach also auf die Art der gewerberechtlichen Zulassung an, wenn über die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden ist. Wird gegen Honorar beraten oder wird vermittelt? Eine Einschränkung bleibt dennoch: Die Gerichte haben in dieser Angelegenheit noch nicht das letzte Wort gesprochen. So existiert zum Beispiel eine gewisse Unsicherheit für Mischformen. Ein Versicherungsvermittler verständigt sich mit dem Kunden auf eine Vereinbarung, die Beratung und Vermittlung kombiniert und vom Kunden vergütet wird. Unter diesen Umständen wären Vertragsmodelle denkbar, bei denen eine umsatzsteuerpflichtige und eine umsatzsteuerfreie Leistung anfällt. Der größte Teil des Entgelts wird dann wohl umsatzsteuerpflichtig sein. Lassen sich beide Teile nicht eindeutig voneinander abgrenzen, so ist damit zu rechnen, dass der Fiskus das gesamte Entgelt der Umsatzsteuerpflicht unterwirft. Das Umsatzsteuerrecht geht vom Begriff der „Einheitlichkeit der Leistung“ aus und schlussfolgert daraus die „Einheitlichkeit des Entgeltes“.

Praxistipp

Allein die Schilderung dieses Sachverhalts zeigt schon, dass es bei Vereinbarungen, die Beratung und Vermittlung mischen, ganz schnell ziemlich kompliziert werden kann. Daher der dringende Rat: Schließen Sie mit Ihren Kunden ausschließlich Verträge über die Vermittlung ab, keine Honorarberatungsverträge. Dann entsteht das Honorar auch nur dann, wenn die Vermittlung zustande kommt.

Einen Nachteil hat eine solche vertragliche Gestaltung allerdings: Der Makler wird vom Kunden nicht als Honorarberater wahrgenommen. Aber ist das von Belang? Der Versicherungsvermittler, der auf Honorarbasis arbeitet, darf sich im Geschäftsverkehr ohnehin nicht als Honorarberater bezeichnen, weil dieser Begriff an die entsprechende gewerberechtliche Zulassung geknüpft ist. Aber eigentlich spielt das in der Beziehung zum Kunden keine große Rolle. Was erwartet der Kunde? Die Absicherung eines bestimmten Risikos. Zu diesem Zweck wird ein Versicherungsvertrag vermittelt. Unter diesen Umständen sind Makler dann auch in puncto Umsatzsteuer auf der sicheren Seite. Schließt ein Vertrag mit dem Kunden dennoch ausdrücklich Beratungsleistungen mit ein, dann sollte der Steuerberater diesen unbedingt mit Blick auf die umsatzsteuerliche Behandlung prüfen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 04/2015, Seite 114f.

 
Ein Artikel von
Volker Schmidt