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11/2014
11. November 2014
Prüfungsbericht: Stichtag für Finanzanlagenvermittler

Prüfungsbericht: Stichtag für Finanzanlagenvermittler

Viele Finanzanlagenvermittler sind derzeit damit beschäftigt, ihre Sachkundeprüfung abzulegen. Denn nach dem Ende der Übergangsfrist droht bei fehlender Sachkunde ein Berufsverbot. Etwas in den Hintergrund geraten ist hierbei die Prüfungsb­erichtspflicht: Bis zum 31.12.2014 muss den Erlaubnisbehörden der Bericht zugehen. Die Zeit drängt also.

Die Finanzanlagenvermittlungsverordung (FinVermV) mit zahlreichen Pflichten für die Finanzanlagenvermittler ist bereits am 01.01.2013 in Kraft getreten. Im Rahmen einer Übergangsregelung wurde für den Nachweis der Sachkunde eine Übergangsfrist von 24 Monaten, also bis zum 31.12.2014, eingeräumt. Viele Finanzanlagenvermittler, die nicht in den Genuss der sogenannten Alte-Hasen-Regelung gekommen sind, müssen sich also sputen, die Sachkundeprüfung zum „Geprüften ­Finanzanlagenfachmann IHK“ bzw. zur „Geprüften Finanz­anlagenfachfrau IHK“ noch in diesem Jahr erfolgreich abzulegen. Etwas in den Hintergrund geraten ist hierbei, dass bereits für die im Rahmen der Übergangsregelung erlaubte Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler im Kalenderjahr 2013 die Einhaltung der umfangreichen Verpflichtungen vonseiten Dritter zu ­prüfen ist und der Erlaubnisbehörde der Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln ist – für das Jahr 2013 also bis zum 31.12.2014!

Keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze vorgesehen

Eine Prüfung ist immer dann vorzunehmen, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum (erstmals für das Kalenderjahr 2013) Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im ­Sinne des § 34f Abs. 1 S. 1 GewO durchgeführt hat. Es gibt keine ­Bagatell- oder Billigkeitsgrenze! Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder -beratung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsbericht erstellt werden. Die Prüfungsb­erichtspflicht entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 S. 1 GewO im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös ­erzielt wurde.

An Negativerklärung denken

Die Kosten für die Prüfung trägt der Finanzanlagenvermittler selbst. Wenn der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keine ­Finanzanlagenvermittlung oder -beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 S. 1 GewO durchgeführt hat, ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Es ist allerdings eine Erklärung darüber einzureichen, dass im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO ausgeübt wurde (sogenannte Negativerklärung). Die Prüfungsberichte/Negativmitteilungen für das Geschäftsjahr 2013 sind bis spätestens 31.12.2014 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.

Die Prüfungen können durchgeführt werden durch Wirtschaftsprüfer, ­vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, bestimmte Prüfungsverbände (§ 24 Abs. 3 ­FinVermV) sowie durch Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Bei Abgabe einer Negativerklärung ist die Mitwirkung eines Pflicht­­prüfers ­allerdings nicht erforderlich. Die Negativ­erklärung ist der Erlaubnisbehörde ­anstelle des Prüfungsberichtes unaufgefordert und schriftlich vom Gewerbetreibenden vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.

Im Rahmen der Prüfung sind auf der Grundlage der vom Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellten Unterlagen Art und Umfang der durchgeführten ­Geschäfte, die organisatorischen Vorkehrungen und die Einhaltung der Verhaltenspflichten zu prüfen. Der Prüfer hat sich zunächst einen Überblick über den Geschäftsbetrieb des Gewerbetreibenden – einschließlich der Organisation des Gewerbetreibenden zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 – 23 ­FinVermV ­ergebenden Verpflichtungen – und dessen Umfeld zu verschaffen. Dazu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Erlaubnis nach § 34f GewO
  • mit der Erlaubnisbehörde geführte Korrespondenz
  • Auszug aus dem Gewerbezentral­register
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis Sachkundeprüfung gemäß § 1 Abs. 1 FinVermV oder § 4 Abs. 1 FinVermV (auch für die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten) bzw. zur Nutzung der „Alte-Hasen-Regelung“ Nachweis der Vorlage über die ­erteilte Erlaubnis
  • Kopie des Personalausweises der ­gesetzlichen Vertreter
  • Handelsregisterauszug
  • Verzeichnis der Beschäftigten

Umfangreiche Prüfung

Zur Prüfung der Art und des Umfangs der durchgeführten Geschäfte hat der Gewerbetreibende eine Liste der getätigten Vermittlungs- und/oder Beratungsleistungen in Finanzanlagen bzw. der Provisionsumsätze gestaffelt nach vertriebenen Produkten vorzulegen. Diese ist vom Prüfer zum einen darauf durchzusehen, ob die durchgeführten Leistungen den Erlaubnistatbeständen des Gewerbetreibenden entsprachen. Zum anderen dient sie als Basis für die Stichprobenauswahl. Hilfreich ist des Weiteren eine Produkt- und Vertragspartnerübersicht und Muster aller von dem Gewerbetreibenden im Verkehr mit seinen Auftraggebern verwendeten Verträge und Formulare.

Bezüglich der Einhaltung der Verhaltenspflichten wird geprüft, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12–23 FinVermV gehalten hat. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 FinVermV anzufertigenden Aufzeichnungen, insbesondere der unterschriebenen Beratungsprotokolle. Die üblicherweise verwendeten Muster für Beratungsprotokolle decken den Nachweis der Einhaltung der Verhaltenspflichten ab und stellen damit eine gute Prüfungsbasis dar. Auch wenn der Kunde nach § 18 FinVermV nicht zur Unterzeichnung verpflichtet ist, dürfte eine Unterzeichnung und somit Bestätigung durch den Kunden die Regel sein. In dem Prüfungsbericht wird dokumentiert, ob der Gewerbetreibende seine Berufspflichten nach §§ 12 – 23 FinVermV eingehalten und nur Produkte vermittelt bzw. darüber beraten hat, zu deren Vertrieb er berechtigt ist. Weiter hat der Prüfungsbericht zu enthalten: Informationen zum Prüfer (Geeignetheit, keine Befangenheit), zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte, zu den organisatorischen Vorkehrungen (Beachtung der Verbote, Anzeige- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 – 23 FinVermV), zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (§§ 12 – 18 FinVermV), zu den im ­Betrieb Beschäftigten und – last but not least – einen Prüfvermerk.

Der Prüfungsbericht muss eine Angabe darüber enthalten, ob die Prüfung auf der Basis einer Auswahl von Einzelfällen (Stichproben) vorgenommen wurde und welchen Umfang die Auswahl hatte. Bei festgestellten Verstößen soll der Prüfer ­angeben, ob es sich gegebenenfalls um einen wesentlichen Verstoß handelt und ob der jeweilige Verstoß gegebenenfalls systembedingt erfolgte. Wenn keine Verstöße festgestellt ­wurden, schlägt derzeit das Institut der Wirtschaftsprüfer ­gemäß IDW EPS 840 folgenden Vermerk vor: „Bei unserer pflichtmäßigen Prüfung nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr... haben wir auf der Grundlage der durchgeführten und dargestellten Prüfungshandlungen keine Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Einhaltung der sich aus den §§ 12 – 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen festgestellt.“ Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Erlaubnis in Gefahr

Wer den jährlichen Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ­rechtzeitig bei der zuständigen Behörde abgibt, riskiert ein Bußgeld. Zudem besteht die Gefahr der Beurteilung als gewerberechtlich unzuverlässig und damit der Einleitung eines Erlaubniswiderrufsverfahrens. Der Finanzanlagenvermittler sollte diese Prüfungspflicht also besser beachten und kurzfristig einen ­geeigneten Prüfer mit der Prüfung beauftragen.

 
Ein Artikel von
Frank-Michael Sutor