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14. März 2022
Produktfreigabeverfahren – Vorgaben für Vermittler

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Produktfreigabeverfahren – Vorgaben für Vermittler

Produktfreigabeverfahren – Vorgaben für Vermittler

Vermittler, die bei der Entwicklung von Versicherungsprodukten Einfluss haben, gelten als Hersteller und müssen ein Produktgenehmigungsverfahren einrichten. Gelten Vermittler nicht als Hersteller, müssen sie in jedem Fall Produktvertriebsvorkehrungen treffen, erklärt Hans-Ludger Sandkühler.

Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler

Artikel 25 der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) sieht für Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, ein sogenanntes Produktfreigabeverfahren vor. Im deutschen Recht setzt § 23 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Vorgaben der IDD um. Danach sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, ein Produktfreigabeverfahren zu unterhalten, die freigegebenen Produkte regelmäßig zu überprüfen und allen Vertreibern sachgerechte Informationen zur Verfügung stellen. Für Versicherungsvermittler gibt es im deutschen Umsetzungsgesetz keine Vorschriften zum Produktfreigabeverfahren.

Zu Artikel 25 IDD hat die Europäische Kommission eine Delegierte Verordnung erlassen. Deren Inhalte sind sowohl für Versicherer wie auch für Versicherungsvermittler verbindlich. Sie legen konkretisierend Kriterien und praktische Einzelheiten für das Produktfreigabeverfahren fest. Die Verordnung gilt unmittelbar (ohne weitere Umsetzung!) in jedem Mitgliedsstaat der EU. Im deutschen Recht ergänzt sie § 23 VAG. Für Versicherungsvermittler führt sie eigenständige neue Rechtspflichten ein.

Wichtig: Versicherungsvermittler, die bei der Konzeption und Entwicklung einzelner Versicherungsprodukte einen entscheidenden Einfluss haben, gelten als Hersteller und müssen ebenfalls ein Produktgenehmigungsverfahren einrichten. Und: Wenn Vermittler nicht als Hersteller gelten, müssen sie in jedem Fall Produktvertriebsvorkehrungen treffen.

Struktur der delegierten Verordnung

In Kapitel I werden Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung beschrieben. Ferner wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvermittler in Anbetracht seines Einflusses auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich der Konzeption und Entwicklung eines bestimmten Versicherungsprodukts als Hersteller anzusehen ist. In Kapitel II wird die zentrale Pflicht der Hersteller begründet, für alle neu entwickelten Versicherungsprodukte sowie für weitreichende Anpassungen bestehender Versicherungsprodukte ein Produktfreigabeverfahren aufrechtzuerhalten, umzusetzen und zu überprüfen. In Kapitel III werden die Anforderungen an Versicherungsvertreiber festgelegt, die Versicherungsprodukte verkaufen, die nicht von ihnen hergestellt wurden.

Versicherungsvermittler als Hersteller

Versicherungsvermittler gelten als Hersteller, wenn eine Gesamtanalyse ihrer Tätigkeiten zeigt, dass sie bei der Konzeption und Entwicklung eines Versicherungsprodukts für den Markt über Entscheidungsbefugnisse verfügen. Dabei wird von einer Entscheidungsbefugnis ausgegangen, wenn Versicherungsvermittler selbstständig die wesentlichen Merkmale und Hauptelemente eines Versicherungsprodukts festlegen, einschließlich Deckung, Preis, Kosten, Risiko, Zielmarkt, Entschädigung und Garantierechten, die von dem Versicherungsunternehmen nicht wesentlich geändert werden und Deckung für das Versicherungsprodukt bieten. Soweit Versicherungsvermittler als Hersteller eingestuft werden, müssen sie die umfänglichen und aufwendigen Lenkungsanforderungen für Hersteller gemäß Kapitel II der Verordnung beachten.

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