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10. Mai 2024
Nicht abgebaute Zeitguthaben irrelevant für Versorgungsbezüge
Nicht abgebaute Zeitguthaben irrelevant für die Versorgungsbezüge

Nicht abgebaute Zeitguthaben irrelevant für Versorgungsbezüge

Viele Beschäftigte nutzen Lebensarbeitszeitkonten für einen früheren Eintritt in den Ruhestand. Doch was ist, wenn jemand seine „erdiente“ Freistellung nicht in Anspruch nehmen kann? Ein Beamter, der sein Ruhestandsmodell kurzerhand änderte, machte eine bittere Erfahrung.

Lebensarbeitszeitkonten sind ein beliebtes Mittel von Unternehmen und Institutionen, um ihren Mitarbeitern einen früheren Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen. So macht dies auch die Deutsche Post. Im Fall eines Beamten kam es dann aber zum Streit und die Angelegenheit musste Anfang Mai vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Im Dezember 2012 wurde seitens der Post die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag ein sogenanntes Lebensarbeitszeitkonto unter anderem für Beamte einzurichten. Bei Einsparung von mindestens 1.000 Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto könne ein Antrag auf Altersteilzeit gestellt werden. Von dieser Möglichkeit machte auch ein späterer Postoberamtsrat Gebrauch. Auf seinen Antrag wurde ihm durch Schreiben des Unternehmens vom 18.11.2016 mitgeteilt, dass für ihn antragsgemäß für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei entsprechend gekürzten Bezügen bewilligt worden sei. Die Differenz in Höhe von 19,25 Stunden zwischen seiner verminderten Wochenarbeitszeit und der tatsächlich von ihm geleisteten Wochenarbeitszeit werde seinem Lebensarbeitszeitkonto für die Dauer der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gutgeschrieben. Das Ziel war, das Zeitguthaben in einer Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abzubauen. In einem Bewilligungsbescheid fanden sich die Details.

Beamter wechselt in den "Engagierten Ruhestand"

Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Beamte ab Januar 2020 mit der Bewilligung eines „Engagierten Ruhestands“ ein anderes Vorruhestandsmodell in Anspruch nahm. Der „Engagierte Ruhestand“ ist ein spezielles Programm für Beamte aus Postnachfolgeunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr abschlagsfrei in Vorruhestand zu gehen, wenn sie einen zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienst leisten. Wie nun mit dem nicht abgebauten Zeitguthaben umzugehen ist, darüber kam es zum Streit. Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Beamten berücksichtigte die Deutsche Post die Dienstzeit von Januar 2017 bis August 2019 ausgehend von der Teilzeitquote in den Teilzeitbewilligungsbescheiden nur zur Hälfte. Der Beamte erhob Widerspruch; dieser blieb ebenso wie eine Klage und eine Berufung ohne Erfolg.

Kein Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligung

Nun hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten – die vorrangig einer Freistellung dienen – werden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide hat der Kläger nicht. Es ist nicht schlechthin unerträglich, den Kläger an diesen Bescheiden festzuhalten. Der Kläger hat in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen den Wechsel in den „Engagierten Ruhestand“ beantragt. Damit hat er es selbst unmöglich gemacht, die „erdiente“ Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

BVerwG, Urteil vom 02.05.2024 – Az. 2 C 13.23 (Urteil noch nicht veröffentlicht)

Vorinstanzen: OVG Koblenz, Urteil vom 28.01.2022 – Az. 10A 10869/21

VG Koblenz, Urteil vom 09.06.2021 – Az. 2 K 598/20

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