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23. November 2021
Lemonade weist BdV-Abmahnung als „nicht zutreffend“ zurück
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Lemonade weist BdV-Abmahnung als „nicht zutreffend“ zurück

Der BdV hat das InsurTech Lemonade wegen der Verwendung vermeintlich unzulässiger Versicherungsbedingungen im Bereich Hausrat und Privathaftpflicht abgemahnt. Der Versicherer wies die Vorwürfe umgehend als „nicht zutreffend“ zurück.

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat den Onlineversicherer Lemonade wegen der Verwendung vermeintlich unzulässiger Versicherungsbedingungen abgemahnt. Das InsurTech bietet in Deutschland über seine Website den Abschluss einer Hausratversicherung, einer Privathaftpflichtversicherung sowie einer Kombination aus beiden Versicherungsprodukten an. Konkret wirft der BdV dem Versicherer nun die Verwendung von Klauseln vor, die „absolut branchenunüblich sind und die Kunden in unangemessener Weise benachteiligen“. „Wir gehen davon aus, dass sich Lemonade unserer Auffassung anschließt und die Versicherungsbedingungen entsprechend nachbessert“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke. Lemonade wies die Vorwürfe allerdings umgehend in einem Statement als „in diesem Maße nicht zutreffend“ zurück.

Erster Vorwurf: Unrechtmäßige Beendigung der Privathaftpflicht

Nach Auffassung des BdV müssen Versicherungsnehmer bei einer Absicherung über Lemonade nach einem Umzug ihre Police kündigen und einen neuen Vertrag für die neue Adresse abschließen. Wer laut BdV eine Lemonade-Kombipolice aus Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bei dem endet einen Monat nach Umzug ansonsten auch der Privathaftpflichtschutz. Die Regelung in den Versicherungsbedingungen von Lemonade, dass gar ohne jegliches Aussprechen einer Kündigung der Versicherungsschutz enden kann, ist nach Ansicht des BdV absolut ungewöhnlich und somit unangemessen benachteiligend. „Insbesondere der Schutz der für alle Verbraucher wichtigen Privathaftpflichtversicherung darf nur durch eine ausdrückliche und verständliche Kündigung enden“, argumentiert der BdV in seiner Pressemitteilung. Lemonade stellte zu diesem Vorwurf in einer Stellungnahme klar: „Nach einem Umzug endet der Privatversicherungsschutz des Kombi-Pakets (Hausrat+Haftpflicht) nicht nach einem Monat, sondern läuft – wenn nicht bewusst vom Kunden gekündigt – automatisch auf unbestimmte Zeit weiter. Die Formulierung in unserer Police bezieht sich ausschließlich auf den Hausratschutz, der in der Tat einen Monat nach dem Umzug endet.“ Zur Verdeutlichung argumentiert Lemonade, dass im Auszug der Versicherungsbedingungen stets die Rede von deinen Sachen und nie von dir (im Sinne des Kunden) ist, was verdeutlichen soll, dass sich die Aussagen ausschließlich auf den Hausratschutz beziehen.“

Zweiter Vorwurf: Unrechtmäßiger Ausschluss von Sachen im Fremdeigentum

Außerdem mahnt der BdV an, dass vom Hausratversicherungsschutz der Police bei Lemonade mutmaßlich Gegenstände ausgenommen sind, die sich im Haushalt der Versicherungsnehmer befinden, aber im Eigentum einer anderen Person stehen. Nach Auffassung des BdV gehört es jedoch zum Wesensmerkmal einer Hausratversicherung, dass es auf die Eigentumsverhältnisse gerade nicht ankommt. Maßgeblich ist allein, dass die Sachen der privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) der Versicherungsnehmer dienen. Auch zu diesem Vorwurf äußert sich das InsurTech mit folgender Gegendarstellung: „Gegenstände, die sich Kunden nur ausgeliehen haben und die ihnen nicht gehören, wie beispielsweise ein Fahrrad, das sie sich temporär von einer Freundin geliehen haben (und das sie in ihrer Wohnung aufbewahren), sind nicht unter der Hausratversicherung mitversichert. Unsere Herangehensweise ist jedoch nicht branchenunüblich. Es gibt auf dem deutschen Versicherungsmarkt Versicherungsunternehmen, die geliehene Sachen unter dem Hausratschutz einschließen, und es gibt wiederum andere, die dies nicht tun.“ Außerdem sei der Ausschluss ganz klar in der Lemonade-Police dargelegt. Für die Privathaftpflicht ergänzt das InsurTech: „Für unseren Privathaftpflichtschutz sieht die Lage etwas anders aus. Dort sind Schäden an Dingen, die dem Vermieter gehören und die der Kunde mitmietet (und die sich dementsprechend in seinem Zuhause befinden) unter der Kategorie Mietsachschäden abgedeckt. Die Rede ist hier beispielsweise von Möbeln, den Wänden, Böden etc. Zusätzlich sind Gegenstände, die der Kunde vorübergehend mietet oder least, unter der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.“ (as)

Bild: © Andrey Popov – adobe.stock.com