Im Streitfall ist eine Marihuana-Plantage in der Wohnung des Versicherungsnehmers abgebrannt. Der Versicherungsnehmer verlangt von seiner Versicherung den Ersatz des Brandschadens. Der Versicherer ist jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus mehreren Gründen von seiner Leistung befreit.
Zum einen könne der Versicherungsnehmer nicht beweisen, dass sich der Versicherungsschaden im Rahmen einer Haftpflichtversicherung aufgrund den „Gefahren des täglichen Lebens“ als Privatperson verwirklicht hat. Denn gemäß den im Streitfall vorliegenden Haftpflichtbedingungen sei nur „die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes“ versichert. Damit müsse nach Ansicht des Gerichts der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn ein privates und kein berufliches Risiko getroffen hat. Zudem sei der Brand aus einer „ungewöhnlichen und gefährlichen“ Beschäftigung entstanden. Es sei aber nicht auf die Illegalität der Plantage abzustellen, sondern auf den Betrieb von Heizgeräten und Leuchtmitteln, die die Gefahr eines haftpflichtversicherungsrelevanten Fremdschadens erhöht haben. Hierfür müsse der Versicherer nicht einstehen. (kb)
OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2016, Az.: 9 W 6/16
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