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27. März 2024
Gold: Lagerhalter haftet nicht gegenüber betrogenem Anleger
A collection of gold bars placed on a wooden table, Shiny and glowing gold bars placed on a wooden surface, AI Generated

Gold: Lagerhalter haftet nicht gegenüber betrogenem Anleger

Ein Anleger, der in physisches Feingold investierte und dabei Opfer eines Schneeballsystems wurde, klagte gegen einen Lagerhalter in der Hoffnung, von ihm Schadenersatz zu erhalten, nachdem er von der kriminellen Anlagegesellschaft getäuscht wurde. Ohne Erfolg.

Bitter für die Anleger: Eine betrügerische Anlagegesellschaft vermarktete Anlagemodelle über physisches Feingold im Wege eines Strukturvertriebs. Hierbei täuschte sie die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Goldes sowie hinsichtlich deren vermeintlicher (Mit-)Eigentümerstellung. Über das Vermögen der Anlagegesellschaft wurde Ende 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr Geschäftsführer wurde wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Für die Anleger waren Geld und Gold so gut wie weg.

Daraufhin versuchten Anleger per Klage, Schadenersatz von dem Lagerinhaber, bei dem die Anlagegesellschaft ein Hochsicherheitslager zur Verwahrung des Golds angemietet hatte, zu bekommen. Einige Verfahren sind noch anhängig, in einem Fall entschied vor Kurzem das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in einem Berufungsurteil. In diesem Fall nahm der Kläger, ein geprellter Anleger, die Lagerhalterin auf Schadensersatz in Höhe von rund 250.000 Euro in Anspruch. Das Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte aber auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Lagerhalterin haftet dem Kläger nicht auf Schadensersatz. Die Begründung: Aus dem Lagervertrag zwischen der Beklagten und der Anlagegesellschaft könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Einlagerung habe ausschließlich für die Anlagegesellschaft stattgefunden; der Vertrag entfalte keinen Drittschutz.

Lagerhalterin wusste nichts von kriminellen Absichten

Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seien ebenfalls nicht begründet. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme könne weder festgestellt werden, dass die Beklagte gewusst habe, dass insgesamt (viel) zu wenig Gold zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger vorhanden gewesen sei, noch, dass sie die Geschäftsbedingungen, die den Anlegern den Erwerb von (Mit-)Eigentum an dem Gold versprochen hätten, gekannt habe. Dies gelte auch für eine Werbung der Anlagegesellschaft mit der „Insolvenzfestigkeit“ der Anlage im Fall ihrer Insolvenz. 

Als bloße Lagerhalterin sei die Beklagte grundsätzlich zu keinen Recherchen hinsichtlich der Geschäftsmodelle ihrer Kunden wie der Anlagegesellschaft verpflichtet gewesen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2024 – Az. 13 U 180/22, nicht rechtskräftig, Revision beim BGH zulässig

LG Darmstadt, Urteil vom 19.05.2022 – Az. 27 O 293/21):

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