Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Beiträge für den Basisschutz vollständig als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung absetzen. Das Finanzamt kürzt den Abzugsbetrag jedoch um Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse, zum Beispiel in Form von Geld- und Sachprämien, die Versicherte für die Teilnahme an einem Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten bekommen. Im Ergebnis kann die Zahlung eines Bonus daher zu steuerlichen Nachteilen bei gesetzlich Krankenversicherten führen.
Bonus ist nicht gleich Bonus
Bei der Behandlung von Bonuszahlungen ist allerdings zwingend zu differenzieren, wie die Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums (BFM), die AssCompact vorliegt, klarstellt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basisschutzes enthalten sind (zum Beispiel eine Osteopathie-Behandlung) oder die einem gesundheitsbewussten Verhalten dienen (zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Sportverein), handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung, da diese Maßnahmen von den Versicherten privat finanziert werden. Die erklärten Sonderausgaben werden durch diese Bonuszahlungen also nicht gemindert. Eine Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist – zum Beispiel die Inanspruchnahme gesundheitlicher Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder der Nachweis eines Nichtraucherstatus, wie es im Schreiben des BFM heißt.
Vereinfachung durch das Bundesfinanzministerium
Zur Vereinfachung dieser Unterscheidung und zur Beseitigung von steuerlichen Nachteilen hat das BFM nun bei der Behandlung von Bonuszahlungen eine Neuregelung umgesetzt. Demnach bleiben Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattungen bis zur Höhe von 150 Euro pro Jahr und GKV-Versicherten steuerneutral. Nur darüber hinausgehende Zahlungen sind entsprechend des BFM-Schreibens als Beitragsrückerstattung anzusehen, die die Sonderausgaben reduzieren. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV beruhen. Diese Regelung gilt zunächst allerdings nur für bis zum 31.03.2023 geleistete Zahlungen. (as)
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