Bis zu sechs Prozent Zinsen verlangt die deutsche Finanzverwaltung auf Steuernachforderungen, wenn Steuerpflichtige verspätet ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben. Dabei liegen die Zinssätze am Finanzmarkt seit Jahren bei null Prozent. Daher hatte das Bundesverfassungsgericht im August 2021 den geltenden Zinssatz von 0,5% im Monat beziehungsweise 6,0% im Jahr für verfassungswidrig erklärt, mit der Begründung, dass der Zins „evident realitätsfern“ sei, so die Richterinnen und Richter. Der Satz wurde 1961 eingeführt und ist seitdem unverändert. Eine Neuregelung muss bis Ende Juli 2022 vorliegen. Wie hoch der Zinssatz sein darf, hatte das Gericht allerdings offen gelassen. Der Staat nimmt bislang durch die Verzugszinsen etwa eine Milliarde Euro pro Jahr ein.
Koppelung an Basiszinssatz der Bundesbank
Das Bundesfinanzministerium hat nun wesentliche Eckpunkte dargelegt, wie es die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Senkung der bislang hohen Zinsen auf Steuernachforderungen umsetzen will. Der neue Satz solle in grober Anlehnung an den Basiszinssatz der Bundesbank ermittelt werden und ein Mischzinssatz zwischen Guthaben- und Verzugszinsen sein, sagte Finanz-Staatssekretärin Katja Hessel (FDP) in der „Welt“. Noch im vergangenen September hatte die FDP-Fraktion, damals noch in der Opposition, gefordert, der Verzugszins solle künftig „für jeden Monat ein Zwölftel des Basiszinssatzes im Sinne von § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zumindest aber 0,1% betragen.
Hintergrund der Nachzahlungszinsen
Nachzahlungszinsen fallen an, wenn Steuerpflichtige Einkommens-, Körperschafts-, Umsatz- oder auch Vermögens- und Gewerbesteuer-Erklärungen verspätet abgeben und Steuern nachzahlen müssen. Zwar gilt eine Karenzzeit von 15 Monaten ab Fälligkeit und in dieser Zeit werden keine Verspätungszinsen erhoben. Ab dann fallen auf Nachzahlungen jedoch bislang 0,5% pro Monat an. Dabei ist es egal, ob die Verspätung vom Steuerpflichtigen verschuldet ist oder das Finanzamt lange für die Bearbeitung brauchte oder eine Außenprüfung des Finanzamts zu einer Nachzahlung führte. (as)
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