Im November 2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt. Gekoppelt war die Zustimmung allerdings an die Bedingung, geringfügige Änderungen vorzunehmen in Bezug auf die Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen. Rechtsgrundlage für die Verordnung ist die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Reform des WEG vom Oktober 2020, die seit Dezember 2020 gilt. Demnach haben Wohnungseigentümer Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Dieser muss vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für seine Tätigkeit nachgewiesen haben.
Verordnung zur Zertifizierung von WEG-Verwaltern
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16.12.2021 ist die Zertifizierten-Verwalter-Prüfungsordnung (ZertVerwV) nun in Kraft getreten. Sie sieht bundesweite Regeln für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände vor sowie Ausnahmen von Prüfungspflicht für Personen, die bestimmte Qualifikationen bereits haben.
Regierung plant „echten“ Sachkundenachweis
Während diese zivilrechtliche Regelung ausschließlich für WEG-Verwalter gilt, plant die neue Bundesregierung eine gewerberechtliche Regelung für WEG- und Mietverwalter sowie für Immobilienmakler in Form eines Sachkundenachweises.
Verband der Immobilienverwalter VDIV warnt vor Parallelführung
Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland) warnt an dieser Stelle: Beide Vorhaben dienten dem Verbraucherschutz und seien jedes für sich genommen zu begrüßen. Problematisch könnte eine mögliche Parallelführung werden. Der VDIV befürchtet Unsicherheiten aufseiten von Verwaltungen und Verbrauchern.
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