Garantiezins sinkt
Für das Neugeschäft wird ein niedrigerer Höchstrechnungszins von 0,9% festgelegt. Er lag zuvor bei 1,25%. Die Bundesregierung hatte bereits am 04.06.2014 ein Reformpaket beschlossen, mit dem die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und die Verbraucher geschützt werden sollen (LVRG).
Große Pflegereform
Nach der Verbesserung der Leistungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Einschränkungen leiden oder an Demenz erkrankt sind. Die Pflegestufen 1, 2 und 3 werden durch Pflegegrade von 1 bis 5 abgelöst. Die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen steigen damit in dieser Wahlperiode um 20%. Das entspricht rund 5 Mrd. Euro zusätzlich pro Jahr für die Pflege. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) stärkt die Pflege vor Ort und baut die Beratung zu den Pflegeleistungen weiter aus. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten verschärft, um Abrechnungsbetrug in der Pflege noch wirksamer zu bekämpfen und so Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser zu schützen.
Produktinformationsblatt für Riester- und Basis-Produkte
Zur Erhöhung der Vergleichbarkeit der geförderten Altersvorsorgeprodukte wurde mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ein verpflichtendes Produktinformationsblatt eingeführt. Ab 01.01.2017 muss der Verbraucher durch das Informationsblatt vor Abschluss eines Vertrags informiert werden, um ihm in leicht verständlicher und standardisierter Form einen Produktvergleich zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse für das entsprechende Produkt. Sie beschreibt das Verhältnis von Chancen auf eine höhere Rendite und dem Risiko, nicht die erwartete Höhe der Rendite zu erzielen.
Höhere bAV-Förderung durch neue Bemessungsgrenzen
Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.200 Euro (2016) auf 6.350 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.400 Euro (2016) auf 5.700 Euro pro Monat. Damit erhöht sich gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West) 7.850 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost) 7.000 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro im Jahr festgesetzt. Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2016 (56.250 Euro) auf 57.600 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro im Jahr 2017 (2016: 50.850 Euro).
Neue Steuerregeln für Lebensversicherungen
Wie der GDV mitteilt, greifen ab nächstem Jahr bei Einmalauszahlungen neue Steuerregeln. Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben, müssen die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestand. Letztere Bedingung ist erstmals erfüllt, sodass die 2004 beschlossene Regeländerung nun erstmals wirksam wird. Davon unberührt bleiben Einmalauszahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie sind weiterhin steuerfrei. Ferner gelten für Rentenzahlungen abweichende Regeln: Sie werden unverändert mit dem Ertragsanteil versteuert, der vom Alter des Versicherten abhängt. Bei einem Kunden, der mit 60 Jahren erstmals eine Rente erhält, beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 22%. Er gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.
Höhere Haftpflichtdeckung im Schienenverkehr
Am 02.09.2016 ist das “Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich” (ERegG) in Kraft getreten. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum mit mehr Wettbewerb und Verbraucherschutz schaffen soll. Mit der Neuregelung wurde auch das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) geändert. Die Eisenbahnpflichtversicherungsordnung (EBHaftPflV) wurde aufgehoben. Alle versicherungsrechtlichen Regelungen finden sich nun in den §§ 14 bis 14d AEG. Demnach sind alle Eisenbahnunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter verpflichtet, die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung auf mindestens 20 Mio. Euro je Schadenereignis zu erhöhen, die zweimal im Jahr zur Verfügung stehen muss. Für die Erhöhung hat der Gesetzgeber eine Frist vorgesehen (§ 38, Absatz 4). Die Eisenbahnunternehmen haben bis zum 02.03.2017 Zeit, die erhöhte Deckungssumme ihrer Police der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen.
Text: Umar Choudhry
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