AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
26. Februar 2018
Versicherer sind keine Aufsichtsbehörden der Makler

Versicherer sind keine Aufsichtsbehörden der Makler

Versicherungsmakler reagieren zu Recht empfindlich, wenn Versicherer in ihre Unternehmen hineinregieren wollen. Bestrebungen einer stärkeren Kontrolle vonseiten der Versicherer lehnt die Maklerschaft regelmäßig ab – aktuell wieder im Zusammenhang mit dem Konsultationsverfahren zum BaFin-Rundschreiben „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“.

Versicherer dürfen mit Vermittlern im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO nur zusammenarbeiten, wenn diese im Besitz einer Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde sind. So steht es im aktuellen Entwurf zum BaFin-Rundschreiben „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“, zu dem Branchenteilnehmer bis Ende vergangener Woche Stellung beziehen konnten.

Versicherer müssen also vor Beginn einer Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler im Vermittlerregister prüfen, ob dessen entsprechende Erlaubnis gegeben ist. Weiterführend heißt es in dem Entwurf, dass Versicherer regelmäßig überprüfen müssten, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit weiterhin gegeben seien, insbesondere ob die Vermittler weiterhin im Vermittlerregister eingetragen seien.

Sachwalter des Kunden

Hier sei Vorsicht geboten, meint der AfW-Verband in seiner Stellungnahme zu dem Rundschreiben-Entwurf. Das Wort „insbesondere“ impliziere, dass auch anderweitig regelmäßig Überprüfungen stattzufinden haben. Welcher Art das sein soll, bleibe offen. Der AfW weiter: „Wir weisen darauf hin, dass die Versicherungsunternehmen keine zusätzlichen Aufsichtsbehörden zu sein haben. Das wäre dann Sache des Gesetzgebers und es darf nicht Inhalt eines Rundschreibens der BaFin sein, aufsichtsrechtliche Maßnahmen über selbstständige Versicherungsmakler vorzusehen.“

Verwiesen wird dabei auf den Status des Maklers als Sachwalter des Kunden. Das schließe eine regelmäßige Überprüfung des Maklers aus – außer durch die Beachtung der Löschliste. Die Löschliste wird bei der Registerbehörde geführt, Versicherungsunternehmen können Zugang zu dieser Liste beantragen. Sollte die Prüfpflicht auf Dritte, etwa Maklerpools, übertragen werden, sollten auch diese künftig Zugang zu der Löschliste erhalten dürfen, merkt der AfW zudem an.

Verlängerter Arm der BaFin

Erst vor Kurzem hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM) gegenüber AssCompact angemahnt, dass die BaFin verstärkt versuche, über eine Kontrolle der Versicherer die Versicherungsmakler zu kontrollieren. „Es ist naturgemäß keine Wunschvorstellung des Sachwalters des Kunden, durch den Versicherer kontrolliert zu werden, quasi als verlängerter Arm der BaFin“, bezog der BDVM-Vorstand Dr. Hans-Georg Jenssen Stellung. Die Äußerung stand im Zusammenhang mit den Plänen der Großen Koalition, 34f-Vermittler von der BaFin beaufsichtigen zu lassen. Dies sieht der Verband nicht per se als negativ an und meint, dass dann auch die Versicherungsvermittler von der BaFin beaufsichtigt werden sollten. Nach dem Motto: Mehr-Bürokratie vermeiden und lieber die direkte Aufsicht der BaFin als eine indirekte durch den Versicherer. (bh)

Lesen Sie auch: