Im Streitfall forderte die Klägerin von einem Versicherungsmakler Schadenersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung. Das Interessante hierbei: Die Klägerin war selbst nicht Kundin des Versicherungsmaklers – dieser betreute lediglich den Ehemann. Gleichwohl forderte die Klägerin Schadenersatz, da ihre Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angestiegen sind, nachdem ihr Ehemann in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt war. Der Vorwurf der Klägerin: Der Versicherungsmakler hätte die negativen Folgen für die Ehefrau in seiner Beratung berücksichtigen müssen. Ein Makler müsse den „Ist-Bestand – und zwar bei einem beabsichtigen Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung bezogen auf alle Familienmitglieder – ermitteln.“ Sodann habe der Makler die Leistungsangebote der GKV und PKV gegenüber zu stellen. Dies gelte auch für die Beitragshöhen sowie die Beitragsentwicklung und -ermittlung. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Beratung als selbstständige mobile Reiseberaterin tätig und in der GKV separat versichert.
Kein Anspruch trotz Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Das zuständige Landgericht hat in der Vorinstanz zwar die Klägerin nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in die Sorgfalts- und Obhutspflichten mit einbezogen – den Anspruch selbst jedoch verneint. Die Klägerin treffe nämlich die Beweislast für eine Verletzung der Beratungspflicht durch den Makler und den Beweis einer Pflichtverletzung habe sie nicht erbracht. Sie könne sich nicht auf eine Beweiserleichterung aufgrund fehlerhafter Dokumentation berufen, da der Maklervertrag nicht mit ihr zustande gekommen ist. Zudem habe der Versicherungsmakler keine konkrete Beratung zu einer Beitragsentwicklung in der GKV der Klägerin geschuldet. Auch sei keine konkrete Bezifferung der Beitragsänderung für die Klägerin durch den Wechsel des Ehemanns in die PKV geboten gewesen.
Keine Aufklärungspflicht über das GKV-System
Dieser Ansicht ist das Oberlandesgericht (OLG) Köln gefolgt. Zwar sei eine Pflicht des Maklers „erwägenswert, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass der beabsichtigte Wechsel in die private Krankenversicherung sich auf den Versicherungsschutz seines Ehepartners und dessen damit verbundene finanzielle Belastungen auswirken kann.“ Diese Aufklärungs- und Beratungspflicht richte sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalles und hierbei insbesondere nach der Kenntnis des Maklers von eventuell dritten betroffenen Personen. Zudem schulde ein PKV-Vermittler nicht von sich aus eine Aufklärung über das System der GKV und die Berechnung der dort zu entrichtenden Beiträge, so das Gericht. Es könne nicht Aufgabe des Maklers sein, die Bedingungen der GKV für eine Einbeziehung der Einkünfte von Ehepartnern in die Berechnung der Beiträge Selbstständiger zu prüfen.
Dokumentationspflicht nur bei „eigenem“ Vertragsverhältnis
Für Rechtsanwältin Michaela Ferling gibt das Urteil weiteren Aufschluss zur Beratungs- und Dokumentationspflicht. Zum einen haben die Gerichte die Dokumentationspflicht auf die Beratung des Versicherungsnehmers zu seinem Versicherungsverhältnis beschränkt und klargestellt, dass trotz eines Vertrages zu Gunsten Dritter diese sich nicht auf die Belange Dritter erstreckt. Kurzum: Nur derjenige, der einen Vertrag mit dem Makler hat, darf sich hierauf berufen.
Klare Grenzen der Beratungspflicht
Zum anderen haben die Gerichte der Beratungspflicht Grenzen gesetzt. Obwohl der Makler bei der Beratung über einen Versicherungswechsel dem Versicherungsnehmer zwar alle mit dem Wechsel möglicherweise verbundenen Konsequenzen aufzuzeigen hat, also auch auf die Vor- und Nachteile, die sich aus einem solchen Wechsel der Systeme ergeben, erläutern müsse, sahen die Gerichte diese Pflicht als nicht verletzt an. Als Vermittler von privaten Krankheitskostenversicherungen schulde der Makler gerade keine Aufklärung über das GKV-System und die Berechnung der dort zu entrichtenden Beiträge. Würde der Einwand der Klägerin zutreffen, wäre der Makler verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob sich die Beiträge der Ehefrau in der GKV für selbstständig Erwerbstätige nur nach deren Eigeneinkünften (§ 240 Abs.4 SGB V) bemessen, oder aufgrund des Vorliegens besonderer Voraussetzungen das Einkommen des Mannes zu berücksichtigen wäre (§ 240 Abs.4 SGB V). „Zu Recht hat das Gericht die Beratungspflicht nicht überspannt“, resümiert Ferling das Urteil des OLG Köln. (kb)
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Leserkommentare
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das wäre ja noch schöner
Ein Makler soll sicherlich umfassend beraten und sich auch mit den gesetzlichen Sozialsystemen auskennen aber die Kunden in dem Bereich auch noch zu beraten wäre sicher nicht angemessen.
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