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Steuern & Recht
1. August 2018
Steuern sparen durch cleveres Schenken und Vererben
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Steuern sparen durch cleveres Schenken und Vererben

Steuern sparen – auch im Todesfall. Gerade wer vermögend ist und etwas hinterlassen möchte, sollte früh mit der Planung beginnen. Was gibt es dabei zu beachten? Und welche Rolle kann das richtige Finanzprodukt bei der Nachlassregelung spielen? Volker Britt, Geschäftsführer der HonorarKonzept GmbH, gibt Auskunft.

Für Erbe oder Schenkung muss der Empfänger Steuern zahlen. Doch mit ein wenig Weitsicht lässt sich der Nachlass klug regeln. Für jede Erbschaft wird Erbschaftsteuer fällig, wenn der Erbe oder Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für Schenkungen ist Schenkungsteuer zu entrichten. Beides ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Steuerklassen und Freibeträge

Freibeträge hängen von der Verwandtschaftsbeziehung und der Höhe des übertragenen Vermögens ab. Bei der Schenkung steht der Freibetrag alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Um ihn optimal zu nutzen, hilft frühzeitiges Planen. Kommt es innerhalb der zehn Jahre zu mehreren Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten, werden diese gemeinsam besteuert. Stirbt der Schenkende vor Ablauf von zehn Jahren, werden alle Schenkungen in der Zehnjahresfrist – rückwärts vom letzten Erwerb gerechnet – zur Erbschaft gerechnet. Der Freibetrag richtet sich nach der Beziehung, in der beide zueinander stehen (Tabelle 1).

Eltern und Großeltern bilden eine Ausnahme, da sie bei Vererbung einer anderen Steuerklasse zugerechnet werden als bei Schenkung. Es gilt auch ein anderer Freibetrag. Im Erbfall bekommen Ehepartner (und Lebenspartner) sowie Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zugesprochen (siehe Tabelle 2). Der Teil, der die Summe der Freibeträge übersteigt, wird mit einer Steuerlast zwischen 7 und 50% belegt (Tabelle 3).

Steuern sparen durch cleveres Schenken und Vererben

Gestaltungsmöglichkeiten mit Versicherungsprodukten

Die Erbschaftsteuer wird nicht nur auf Barvermögen fällig. Gegenstände, Immobilien, Unternehmensbesitz und Aktien, also alles, was einen finanziellen Gegenwert hat, wird in die Berechnung aufgenommen. Auch Renten- und Lebensversicherungen sind schenkbar und vererbbar und unterliegen dabei den erläuterten Regeln. Anders als andere Finanzprodukte bieten sie einzigartige Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu gestalten.

Diese Möglichkeiten ergeben sich daraus, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person unterschiedlich sein können. Auch müssen die gezahlten Beiträge nicht unbedingt vom Versicherungsnehmer getragen werden. Der Bezugsberechtigte im Todes- und Erlebensfall ist frei wählbar. Zudem dürfen mehrere Personen gemeinsam Versicherungsnehmer sein: So können sie sich diese Eigenschaft zu 50/50% teilen oder zu 99/1%.

Drei Beispiele aus der Praxis

Spielen wir drei Beispiele durch: Eine Mutter und ihre 30-jährige Tochter schließen eine Kapitallebensversicherung über 600.000 Euro ab. Beide sind je zur Hälfte Versicherungsnehmer und teilen sich die Beiträge. Die Mutter ist die versicherte Person. Wenn sie vor ihrer Tochter stirbt, zahlt die Versicherung. Die Hälfte der Summe ist erbschaftsteuerfrei, weil die Begünstigte zugleich zu 50% Versicherungsnehmerin ist. Die andere Hälfte ist erbschaftsteuerpflichtig, liegt aber deutlich unter dem Freibetrag für Kinder. Je nachdem, welche anderen Assets vorhanden sind, wird die Erbschaftsteuer ganz vermieden oder erheblich reduziert. Wäre die Mutter alleinige Versicherungsnehmerin, wären alleine hierfür Steuern in Höhe von 11%, also 22.000 Euro fällig geworden (Tabelle 3).

Steuern sparen durch cleveres Schenken und Vererben

Ein weiteres Beispiel: Ein Großvater möchte seiner Enkelin einen Teil seines Vermögens übertragen. Allerdings möchte er bis zu seinem Tod über Vertragsänderungen mitbestimmen. Dafür werden er und seine Enkelin Versicherungsnehmer, sie zu 99% und er zu 1%. Versicherte Person ist der Großvater, der die Beiträge in vollem Umfang bezahlt. Die 99% der Beiträge, die seine Enkelin zu entrichten hätte, sind eine Schenkung. Der Freibetrag von 200.000 Euro steht nach zehn Jahren wieder zur Verfügung und kann für eine Zuzahlung genutzt werden. Im Fall seines Todes wird die Erbschaftsteuer nur auf sein Prozent des Gesamtbetrages fällig.

Letztes Beispiel: Ein Vater möchte seinen 35-jährigen Sohn versorgt wissen. Er schließt eine Police über 600.000 Euro ab, in der er alleiniger Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist. Im Todesfall des Sohnes möchte er selbst über das eventuelle Restvermögen verfügen. Er wählt eine sofort beginnende Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr. Versicherte und bezugsberechtigte Person ist der Sohn, der damit nun über ein lebenslang laufendes Monatseinkommen von garantiert 1.000 Euro, mit Überschüssen bis zu 1.545 Euro verfügt. Für den Fall des Todes des Vaters wird vereinbart, dass der Sohn Versicherungsnehmer wird. Da die Rente an den Sohn ausgezahlt wird, handelt es sich um eine Schenkung. Aus der möglichen Rente und dem gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmultiplikator ergibt sich ein Kapitalwert von 313.678 Euro. Dieser liegt unter dem Schenkungsfreibetrag und ist damit steuerfrei.

Steuern sparen durch cleveres Schenken und Vererben

Freibeträge mit Versicherungen optimal ausschöpfen

Versicherungen bieten durch die flexiblen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung diverse Optionen, um die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung optimal auszuschöpfen. Durch die Wiederverfügbarkeit des Schenkungsfreibetrags nach zehn Jahren lohnt es sich besonders, frühzeitig mit der Planung zu beginnen. Die genaue Gestaltung von Erbe und Schenkung sollte immer in enger Absprache mit dem Steuerberater erfolgen. Es gibt keinen Grund, nicht direkt damit anzufangen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2018, Seite 124 f.
 
Ein Artikel von
Volker Britt