Das Provisionsabgabeverbot wurde in § 48b VAG durch die gestern verabschiedete Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD neu geregelt und damit gestärkt. Erst im November vergangenen Jahres hatte ein Urteil zum Rechtsstreit zwischen dem Fintech moneymeets und einem Versicherungsmakler (Oberlandesgericht Köln, Az.: 6U 176/15) dem Provisionsabgabeverbot scheinbar den Boden unter den Füßen weggezogen. (AssCompact berichtete).
Moneymeets-Urteil stellt Provisionsabgabeverbot in Frage
Das Gericht hatte die anteilige Rückerstattung von Provisionen aus Versicherungsverträgen des Finanzportals moneymeets an seine Kunden für zulässig erachtet. Moneymeets sah dies als einen Erfolg für den Verbraucherschutz in einer zunehmend digitalisierten Branche. Insbesondere der Vermittlerverband BVK kritisiert das Urteil stark: Es würde beim Kunden falsche Anreize zum Abschluss von Versicherungsverträgen schaffen.
Durch die IDD wurde das Provisionsabgabeverbot jetzt im VAG neu geregelt und gesetzlich verankert. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen an versicherte Personen oder Bezugsberechtigte weiterzugeben. Auch Zuwendungen von Sach- oder Dienstleistungen sowie Rabattierungen auf Waren oder Dienstleistungen dürfen Kunden nicht angeboten werden. Es besteht jedoch eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr und gewisse Ausnahmeregelungen.
Moneymeets bezieht Stellung zum Gesetz
In Folge dessen hat sich moneymeets letzte Woche zu Wort gemeldet. In einer Stellungnahme geben die Geschäftsführer des Fintech zwar an, dass sie das Gesetz in der vorliegenden Form für rechtlich bedenklich halten, ihr Geschäftsmodell dadurch aber nur am Rande betroffen sehen: „Denn als eines der führenden unabhängigen Portale für privates Finanzmanagement aggregieren wir die Finanzinformationen unserer Nutzer und stellen ihnen alle Informationen über ihre Konten, Depots und Versicherungen in einer digitalen Finanzübersicht zur Verfügung. Darauf aufbauend hat der Kunde weitere Möglichkeiten zur Analyse sowie zur Optimierung von Preis und Qualität seiner Verträge. Durch das neue Provisionsabgabeverbot würde also lediglich ein Teil der preislichen Optimierungsmöglichkeiten entfallen.“
BVK und VDVM: „Wir brauchen das Provisionsabgabeverbot“
Der BVK hingegen hat sein lange verfolgtes Ziel, das Provisionsabgabeverbot im VAG stärker zu verankern, jetzt erreicht. „Damit ist allen Geschäftspraktiken der Boden entzogen, die Verbraucher mit einer Provisionsteilung zum Abschluss von Versicherungen ködern“, so Präsident Michael H. Heinz. „Bei Zuwiderhandlungen gegen das neue Gesetz erwarten sie empfindliche Strafen. Das ist gut für den Verbraucherschutz.“ Auch der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GdV) fordert seit Jahren, dass das Provisionsabgabeverbot direkt im VAG geregelt wird.
VDVM-Vorstand Dr. Hans-Georg Jenssen sieht das Provisionsabgabeverbot in der IDD eher nüchtern: „Wir hätten das Provisionsabgabeverbot nicht zwingend reaktivieren müssen. Dann hätten wir aber flankierende Maßnahmen wie in anderen Ländern treffen müssen, um Steuerverkürzungen und Steuerbetrug zu vermeiden. Da wir dies nicht haben, brauchen wir ein Provisionsabgabeverbot. Und dann macht es auch Sinn, dass es rechtssicher gestaltet und jetzt auch im Gesetz verankert ist.“
Bevorzugung der Ausschließlichkeit?
Kritische Stimmen kommen aus der Richtung des AfW. Der Verband begrüßt die gesetzliche Lösung für die Diskussion um das Provisionsabgabeverbot, jedoch nicht die Umsetzung, heißt es in einer Stellungnahme. Auf der Webseite der Anwaltskanzlei von Vorstand Norman Wirth, wird kommentiert, dass das Gesetz Ausnahmen zugunsten der Ausschließlichkeit vorsehe. Im Gesetzestext (Paragraf 48b Abs. 4 VVG) heißt es: „Das Provisionsabgabeverbot findet keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.“ Laut dem Kommentar der Anwaltskanzlei seien zwar durchaus Versicherungsgesellschaften, kaum jedoch Makler in der Lage, diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen. (tos)
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