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15. November 2016
OLG Köln hält Provisionsabgabe für zulässig
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OLG Köln hält Provisionsabgabe für zulässig

Das Oberlandesgericht Köln hat eine Entscheidung des Landgerichts Köln zum Provisionsabgabeverbot bestätigt. Damit darf das Finanzportal moneymeets Kunden an den Provisionen der Versicherungen teilhaben lassen. Der Vermittlerverband BVK hat bereits angekündigt, das Urteil genauestens zu prüfen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die anteilige Rückerstattung von Provisionen aus Versicherungsverträgen des Finanzportals moneymeets an seine Kunden für zulässig erachtet und damit das sogenannte Provisionsabgabeverbot gekippt. Aus Sicht des Gerichtes darf moneymeets die von den Versicherungen gezahlten Abschluss- und Bestandsprovisionen nicht nur offenlegen, sondern diese auch mit seinen Kunden teilen.

Über eine Pressemitteilung hatte moneymeets über das Urteil informiert. Das Unternehmen sieht sein Geschäftsmodell nun von offizieller Seite bestätigt. Für moneymeets-Geschäftsführer Johannes Cremer ist das Provisionsabgabeverbot ein Relikt aus längst vergangenen Zeiten, das der digitalen Welt in keiner Weise Rechnung trage. Aus Sicht des Unternehmens herrsche mit der Entscheidung gegen das Provisionsabgabeverbot nun völlige Transparenz und der Kunde könne entscheiden, wie viel er für die Beratung zu zahlen bereit ist.

BVK prüft Urteil

Für den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ist das Gerichtsurteil ein verheerendes Signal und fordert den Gesetzgeber auf, das Provisionsabgabeverbot durch die Verankerung im Versicherungsaufsichtsgesetz zu stärken.

„Mit dieser Entscheidung zugunsten von moneymeets konterkariert das OLG den Beschluss des Bundesfinanzministeriums Ende 2015, das Provisionsabgabeverbot mindestens noch bis Mitte 2017 aufrechtzuerhalten“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir werden dieses Urteil noch prüfen, sobald uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Dennoch finden wir es irritierend, warum sich das Gericht darauf beruft, dass das Provisionsabgabeverbot ‚keine Marktverhaltensregel‘ nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mehr darstellt. Im Gegenteil: In Millionen von Beratungsgesprächen und Versicherungsvermittlungen jedes Jahr ist es die Leitplanke, an der sich die gesamte Versicherungsbranche orientiert.“

Schutz vor falschen Anreizen

Nach Ansicht des BVK schütze das Provisionsabgabeverbot schon über viele Jahrzehnte Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen. Außerdem stelle es die Beratungsqualität durch die Vermittler sicher, weil diese sichergehen könnten, für ihre Leistung voll vergütet zu werden. „Ohne Abgabeverbot ist zu befürchten, dass Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert werden, je nachdem, welch hoher Anteil der Provision an sie fließt“, so Michael H. Heinz.

Deshalb schlägt der BVK schon seit Jahren vor, dieses Vergütungsabgabeverbot mit einer eigenen gesetzlichen Regelung im VAG stärker zu verankern. „Die anstehende nationalstaatliche Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD wäre dafür ein guter Zeitpunkt“, betont der BVK-Präsident. „Die Rechtsprechung des OLG Köln hat mit dem jetzt ergangenen Urteil eher ein verheerendes Signal gesetzt“, so Michael H. Heinz abschließend.

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2016., Az.: 6 U 176/15

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