Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Kläger sind ein Ehepaar. Sie verlangen vom Versicherer die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aus zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese wurden zum 01.12.2005 im sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Die Kläger hatten keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht erhalten. Im Jahr 2010 kündigte der Versicherer die Verträge, da der Fonds liquidiert worden war. Die Kläger erklärten ihren Widerspruch im Jahr 2014.
Versicherer kann sich auch bei Totalverlust auf Entreicherung berufen
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger in Höhe des dem Fonds zugeführten Prämienanteils verneint. Der Versicherer könne sich hinsichtlich der Verluste jedenfalls dann auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten. Aber auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien stehe laut BGH einer Berufung des Versicherers auf Entreicherung das europarechtliche Effektivitätsgebot nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden seien. Der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht werde dadurch hinreichend sanktioniert, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zustehe. Die Kläger müssen sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass der Fonds, in dem die Sparanteile der von ihnen gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet hat.
Keine Betragsfestlegung bei fondsgebundener Lebensversicherung
Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile kann nicht dem Versicherer auferlegt werden, nur weil der Lebensversicherungsvertrag nach dem Widerspruch rückwirkend rückabzuwickeln ist, so der BGH. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheide sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist. Die Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es laut dem BGH grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss. (tos)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2018, Az.: IV ZR 353/16
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