Im Streitfall arbeitete die Klägerin aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung einzustufen. Die Begründung der Sozialrichter: „Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Sie ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen.“
Privater Charakter bleibt auch im Home-Office erhalten
Das BSG führte weiter aus, dass die Klägerin – anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung – keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterliege. Zwar führe die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit im Home-Office zu einer Verlagerung der betrieblichen Tätigkeit in den häuslichen Bereich. Dies nehme einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten und damit nichtversicherten Lebenssphäre.
Keine präventiven Maßnahmen der Arbeitgeber in Privatwohnungen möglich
Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen. (kb)
BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 2/15 R
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