Provision und Honorar
Provisionsmodelle und Mischmodelle sind weiter zulässig. Es gilt das Provisionsabgabeverbot: Sondervergütungen jedweder Art an Kunden sind verboten. Eine Ausnahme sind Geschenke im Wert bis 15 Euro.
Wer ab dem 23.02.2018 eine Erlaubnis als Versicherungsberater (§ 34d) beantragt, darf Rechtsberatung über Versicherungen und Versicherungsvermittlung ausschließlich gegen Honorar und über Nettotarife machen. Bei Bruttotarifen ist der Versicherer verpflichtet, einen Anteil der Vermittlungskosten an den Kunden durchzuleiten. Alte Ansprüche auf laufende Provisionen dürfen weiter angenommen werden.
Erstinformation
Der AfW teilt mit, dass entgegen anders lautender Berichte die Erstinformation zum 23.02.2018 nicht zu ändern ist. Die Änderungen für die Erstinformation ergeben sich erst aus der neuen VersVermV, die bis dato nur im Entwurf vorliegt. Der Beschluss der VersVermV wird wohl noch einige Wochen auf sich warten lassen. Zu erwarten ist jedoch, dass Vermittler künftig genau angeben müssen, ob sie als Makler, Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder als Ausschließlichkeitsvertreter tätig sind. Ferner muss deutlich sein, ob der Vermittler nur vermittelt oder auch berät und aus welchen Quellen er seine Vergütung bezieht.
Onlinevermittlung
Bei der Vermittlung im Fernabsatz hat der Kunde die Möglichkeit, auf Beratungspflichten durch eine Erklärung in Textform zu verzichten. Ein Vertrieb ganz ohne Beratung ist jedoch laut IDD nicht mehr möglich. Art. 20 IDD verlangt, den Kunden zumindest nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, ein dazu passendes Produkt auszusuchen und die Empfehlung zu begründen, sowie zu dokumentieren.
Versicherungsanlageprodukte
Wer fondsgebundene Versicherungen vermittelt, bleibt auch weiterhin vom Status her Versicherungsvermittler. Eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung ist nicht nötig. Allerdings ändern sich die Pflichten des Vermittlers bei diesen Produkten: Um das richtige Produkt zu finden, muss er Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit Finanzanlageprodukten einholen, abklären, ob er mit seinen finanziellen Verhältnissen auch Verluste tragen kann und des Kunden Risikotoleranz und Anlageziele genau abstecken. Die Verpflichtungen von Vermittler und Kunden müssen schriftlich in einem Maklervertrag festgehalten werden. Während der gesamten Laufzeit der Anlage müssen Vermittler den Kunden mindestens einmal pro Jahr über die Geeignetheit des Produkts, sowie Risiken und Kosten des Vertriebs informieren.
Weiterbildung
Vermittler haben ab dem 23.02.2018 die Pflicht, sich jährlich weiterzubilden. Wie die Weiterbildung von jährlich 15 Stunden nachzuweisen ist, wird erst mit der neuen VersVermV klar sein. Ausnahmen gelten für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit (§ 34d Abs. 8 GewO n. F.). Sie sind von der Weiterbildungspflicht nicht erfasst. Gleiches gilt für produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 6 GewO n. F.). Allerdings dürfen Versicherer nur mit ihnen zusammenarbeiten, wenn sie weitergebildet wurden (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 VAG n. F.).
Diskussionen um eine Verschiebung sind für den 23.02.2018 erst einmal irrelevant. Da das Europäische Parlament und der Rat die Änderungsrichtlinie voraussichtlich nicht vor März 2018 annehmen werden, wird die Verschiebung höchstens rückwirkend gelten. (tos)
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