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6. Mai 2024
Hausratversicherung: Wann sind Einbruchsspuren stimmig?

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Hausratversicherung: Wann sind Einbruchsspuren stimmig?

Der BGH hält an einer früheren Entscheidung fest, dass bei einem Einbruchdiebstahl die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Bei dem Streit ging es um die AVBs einer Hausratversicherung.

In den Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung ist in der Regel festgelegt, was als Einbruchsdiebstahl zu werten ist. In einem Fall kam es aber zu einem Streit darüber, inwieweit ein Versicherungsnehmer bzw. dessen Erbe einen behaupteten Einbruchdiebstahl beweisen muss.

Kläger legte Einbruch der Hausratversicherung dar

So begehrte ein Erbe seines während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines Einbruchdiebstahls. In dem vorliegenden Versicherungsvertrag sind Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen einbezogen, in denen es heißt, dass ein Einbruchdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt.

Der Kläger hat behauptet, dass in einer Dezembernacht im Jahr 2016 während der Abwesenheit seiner Eltern unbekannte Täter in das versicherte Wohngebäude eingedrungen sind. Die Täter hätten sich durch Aufhebeln eines geschlossenen Fensters im Erdgeschoss Zutritt verschafft, nachdem sie zunächst vergeblich versucht hätten, ein anderes Fenster aufzuhebeln. Die Täter haben das Haus durchsucht und im Obergeschoss einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen entwendet.

Der Hausratversicherer zeigte sich allerdings von der Darstellung der Umstände nicht überzeugt und gewährte den Versicherungsschutz nicht. Der Erbe des Versicherungsnehmers reichte Klage ein, scheiterte aber vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht.

Spurenlage nicht eindeutig

Dort entschieden die Richter, dass die Spurenlage nicht zu einem Einbruchsdiebstahl, wie ihn der Erbe darlegte, passen würde. Das geschlossene Einstiegsfenster hätte nur mit erheblicher Gewalt aufgebrochen werden können, stellte ein Sachverständiger fest. Zudem war das Fenster bei Ankunft der Polizei gekippt, was der Kläger damit erklärte, dass der Fensterhebel nicht ganz arretiert gewesen sein könnte. Das Gericht argumentierte, dass die Täter dann auch einfach hätten einsteigen können, die Gewaltanwendung am Fenster hätte es dann folglich nicht benötigt.

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