Steht im Vertrag einer Gebäudeversicherung, dass im Fall eines Rohrbruchs Versicherungsschutz besteht, so tritt der Versicherungsfall bereits dann ein, wenn das Rohr beschädigt wird und nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden von Wasserschäden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Der Versicherungsnehmer muss allerdings beweisen, dass das Rohr im Haftungszeitraum kaputt ging. Und zwar insbesondere dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag.
Gebäudeversicherung bestand erst nach dem Rohrbruch
Im konkreten Fall stand Letzteres infrage. Ein Sachverständiger stellte schließlich fest, dass der Schaden am Rohr bereits seit der Errichtung des Gebäudes, also vor dem Kauf des Hauses durch den Kläger und dem Abschluss des Versicherungsvertrages, bestanden habe.
„Leitungswasser“ und „Rohrbruch“: Jeweils selbstständige Versicherungsfälle
Das Gericht weist darauf hin, dass die versicherten Gefahren „Leitungswasser“ und „Rohrbruch“ jeweils selbstständige Versicherungsfälle sind. Für sie gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Entschädigungsregeln. Versicherungsschutz für Rohrbruch decke die Beseitigung des Rohrbruchs, nicht aber die Beseitigung der Schäden durch das ausgetretene Leitungswasser.
Rohrbruch als punktuelles Ereignis
Ein Versicherungsfall liege nicht erst dann vor, wenn alle eine Haftung des Versicherers begründenden Umstände gegeben sind, sondern bereits dann, wenn die versicherte Gefahr eingetreten ist. Der Versicherungsfall „Rohrbruch“ stelle ein punktuelles Ereignis dar. Ein Leitungswasserschaden hingegen erstrecke sich häufig über einen gewissen Zeitraum und der Schaden werde mit zunehmender Dauer größer. Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum eingetreten ist, trage nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer. (tos)
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2018; Az.: 5 U 4/18
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