In der Praxis hat sich die Auslagerung der Verpflichtungen auf einen nicht-versicherungsförmig kalkulierten Pensionsfonds durchgesetzt. Dieser hat mehrere Vorteile. Unter anderem ist die für die Auslagerung zu zahlende Einmalprämie deutlich günstiger als bei versicherungsförmigen Lösungen. Das liegt zum einen an den Kalkulationsvorgaben. Nicht-versicherungsförmige Lösungen sind in der Auswahl wesentlich freier. Anstatt am aktuellen Höchstrechnungszins, orientiert sich der Zins zur Beitragskalkulation an der zu erwartenden Wertentwicklung der vereinbarten Kapitalanlage. Für die Lebenserwartung wird nicht die Sterbetafel der Versicherer (aktuell DAV 2004R) verwendet, sondern meist die Tafel, mit der auch die Bewertung der Pensionsverpflichtungen erfolgt.
Zum anderen müssen nicht-versicherungsförmige Lösungen nicht jedes versicherte Risiko in der Kalkulation berücksichtigen, wie das bei versicherungsförmigen Lösungen der Fall ist. Meist wird nur die zugesagte Altersleistung bei Auslagerung betrachtet. Alle übrigen Versorgungleistungen bleiben in der Kalkulation zunächst unberücksichtigt. Die Folge: Die für die Auslagerung erforderliche Einmalprämie einer nicht-versicherungsförmigen Lösung beträgt häufig weniger als die Hälfte der Prämie bei der versicherungsförmigen Variante. Natürlich birgt dies auch Risiken. Während die versicherungsförmige Lösung eine Garantie aller versicherten Leistungen zusagt, liegen bei der nicht-versicherungsförmigen Auslagerung Chancen und Risiken beim Unternehmen – Stichwort „Nachschussverpflichtung“.
Das zweite Modell: CTA – die Treuhandlösung
Große Unternehmen nutzen zur Finanzierung bestehender Pensionsverpflichtungen häufig ein CTA (Contractual Trust Arrangement). Hier werden Vermögenswerte auf einen Treuhänder (Trust) übertragen. Er wacht unter anderem darüber, dass die Mittel ausschließlich zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden. Bei Insolvenz des Trägerunternehmens haben die Versorgungsberechtigten einen direkten Anspruch gegen den Treuhänder.
Ein CTA ist keine Auslagerung im klassischen Sinne, denn es ist kein Durchführungsweg der bAV. Es ist eine Methode, Vermögensmittel zweckgebunden aus dem Unternehmen zu separieren, und wird daher nur zur ganzen oder teilweisen Finanzierung der Verpflichtungen genutzt. Dabei wird der Treuhänder rechtlicher Eigentümer des Vermögens (sogenanntes Treugut), das Unternehmen bleibt wirtschaftlicher Eigentümer. Ohne Vereinbarung eines festen Ausfinanzierungsgrades mit dem Treuhänder entfällt die Verpflichtung, Nachschüsse zu leisten, wenn sich die Realität beispielsweise von den angenommenen Wertentwicklungen unterscheidet.
Die Dotierungshöhe eines CTA orientiert sich häufig an den in der Bilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellungen. Legt man die Erfüllungsbeträge nach Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde, werden Rechnungsgrundlagen verwendet, die denen einer nicht-versicherungsförmigen Pensionsfondslösung sehr ähneln: Heubeck-Richttafel RT 2005G und ein an der Kapitalanlage orientierter Zins. Abgesehen von den Kosten des Pensionsfonds bzw. des CTAs ist die Prämie in eine nicht-versicherungsförmige Pensionsfondslösung gleich der Dotierung in ein CTA.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen CTA und Pensionsfonds
Zwischen den beiden Modellen CTA und Pensionsfonds gibt es einige Unterschiede, wie nachstehend beschrieben:
Aufsicht und VAG
Pensionsfonds unterliegen der BaFin- Aufsicht und den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). In der Regel werden zur Kapitalanlage Spezialfonds angeboten. Diese können meist miteinander kombiniert werden, andere Lösungen stehen aber nicht zur Verfügung. Ein CTA ist weder von der BaFin beaufsichtigt noch gelten VAG-Bestimmungen und es ist daher in der Ausgestaltung der Kapitalanlage vollkommen frei. Einzel-CTAs können mit jedwedem Vermögensmittel dotiert werden (Wertpapiere, Immobilien, Edelmetalle usw.). Über sogenannte Gruppen-CTAs, das heißt von Dienstleistern gegründete und am Markt verfügbare CTAs, können in der Regel alle in Deutschland handelbaren Publikumsfonds genutzt werden. Sowohl in Pensionsfonds als auch in CTAs können bereits bestehende Rückdeckungsversicherungen meistens eingebracht werden.
Zustimmung Versorgungsberechtigte
Die Auslagerung auf einen Pensionsfonds ist ein Wechsel des Durchführungsweges. In den meisten Fällen ändert sich deshalb die Besteuerung der Versorgungsleistungen: Während die Direktzusage im Rentenalter Einkünfte nach § 19 EStG darstellt, handelt es sich bei Renten aus Pensionsfonds um „Sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 5 EStG. Nicht zuletzt deshalb ist bei einer Pensionsfondsauslagerung die Zustimmung des Versorgungsberechtigten erforderlich. Das CTA ändert den Durchführungsweg nicht. Es bleibt bei der Direktzusage, denn es werden lediglich Vermögenswerte auf den Treuhänder übertragen. Die Zustimmung ist daher nicht nötig.
Steuerliche Flankierung
Die Auslagerung auf einen Pensionsfonds ist steuerlich flankiert. Die Unternehmen können die zu zahlende Prämie nach § 4e EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 66 EStG steuerlich geltend machen. Auch wenn ein steuerlicher Effekt nicht sofort, sondern über die zehn der Auslagerung folgenden Wirtschaftsjahre erzielt wird, ergibt sich meist ein positiver steuerlicher Effekt. Die Dotierung eines CTAs ist keine steuerliche Betriebsausgabe, da das Unternehmen wirtschaftlich Eigentümer des Vermögens bleibt.
PSVaG und andere Kosten
Die Auslagerung auf einen Pensionsfonds reduziert in der Regel laufende Kosten, die im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen anfallen, insbesondere die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) auf ein Fünftel. Darüber hinaus übernimmt der Pensionsfonds in der Regel die Verwaltung der Zusagen und entlastet damit die Personalabteilung des Unternehmens. Durch die Dotierung eines CTAs ändert sich die Bemessungsgrundlage des PSVaG nicht. Die Zusagenverwaltung übernimmt bei einem unternehmenseigenen CTA meist weiterhin die Personalabteilung. Nur bei einem Gruppen-CTA wird die Pensionsverwaltung häufig mitangeboten.
Insolvenzsicher
Als insolvenzsicherungspflichtiger bAV-Durchführungsweg unterliegt der Pensionsfonds den Höchsthaftungsgrenzen des PSVaG. Über ein CTA können dagegen auch Versorgungszusagen insolvenzsicher ausfinanziert werden, die die monatliche Grenze von aktuell 9.135 Euro (West) bzw. 8.085 Euro (Ost) übersteigen.
Kosten für Pensionsfonds und CTA
Pensionsfonds haben die Kalkulation der BaFin zur Genehmigung der Pensionspläne vorzulegen. Der für die Auslagerung zu zahlende Einmalbeitrag beinhaltet neben der eigentlichen Prämie die Einrichtungs- und Abschlusskosten, die Verwaltungskosten sowie die Gewinnmarge. Die Kosten für die Fonds-Gründung zahlt der Kunde anteilig mit den anfallenden Einrichtungskosten. Ein CTA kann von jedem Unternehmen gegründet werden, in der Regel in der Rechtsform „eingetragener Verein“ (e.V.), womit die für die Vereinsgründung entstehenden Kosten zu vernachlässigen sind. Anders sieht es bei Satzung und Treuhandvertrag aus: Hier fallen Kosten für spezialisierte Rechtsanwälte oder Beratungsdienstleister an, die diese Unterlagen individuell für den Auftraggeber erstellen. Wird ein CTA als Gruppen-CTA angeboten, wird ein KMU Trägerunternehmen der Treuhandlösung. Statt Gründungskosten fallen hier meist Einrichtungskosten sowie laufende Verwaltungskosten an. Bei beiden Auslagerungsmethoden sind darüber hinaus die Kosten für die Kapitalanlage zu berücksichtigen.
Fazit: Pensionsfonds und CTA sind für KMU geeignete Lösungen zur Auslagerung/Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen. Welche Lösung sich am besten eignet, hängt wie so oft von den individuellen Ausgangssituationen sowie den Zielen und Wünschen des Unternehmens ab.
Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2018, Seite 58 f.
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