Eine Überarbeitung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch hat auch Auswirkungen auf Versicherungsmakler. Denn zum 01.10.2016 tritt eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft. Dieser sah bislang vor, dass Willenserklärungen eines Verbrauchers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Schriftform auferlegt werden dürfen. Diese Bestimmung wird nun zum 01.10.2016 geändert. Danach darf zukünftig keine strengere Form als die Textform gelten. Praktisch unterscheiden sich Schriftform und Textform darin, dass bei der Schriftform der Verbraucher eine von ihm eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnete Urkunde vorlegen muss, wohingegen für die Textform lediglich eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. So genügt zwar ein Brief sowohl der Text- wie auch der Schriftform, ein Fax oder eine E-Mail hingegen genügen nur der Textform, da der Empfänger der Willenserklärung nicht die originale Namensunterschrift, sondern eben nur eine Kopie derselben erhält. Das Gesetz vereinfacht es Verbrauchern also, ihre Erklärungen zukünftig auch per Fax oder E-Mail abzugeben.
Kündigungsklauseln überprüfen
Für Versicherungsmakler ist die Neuregelung vor allem bei der Kündigung eines Maklervertrages bedeutsam, worauf der Hamburger Rechtsanwalt Jens Reichow hinweist. Sieht der Vertrag diesbezüglich ein Schriftformerfordernis vor, so sei diese Formvorgabe zukünftig unwirksam, denn Maklerverträge unterliegen in der Regel dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „Der Versicherungsmakler muss also auch eine ihm lediglich in Textform zugegangene Kündigung (zum Beispiel per Fax oder E-Mail) akzeptieren, sofern es sich bei seinem Kunden um einen Verbraucher handelt. Bedeutsam ist die gesetzliche Änderung daher besonders im Privatkundensegment“, erläutert Reichow die Gesetzesänderung.
Was ist zu tun?
Auch um zukünftige Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt Rechtsanwalt Jens Reichow Versicherungsmaklern daher, den Maklervertrag unbedingt überarbeiten zu lassen. „Die Überarbeitung sollte dann auch im Bestand umgesetzt werden, wenngleich die Übergangsvorschriften zum neuen Gesetz eine Anpassung von Altverträgen nicht zwingend erforderlich machen. Soweit der bestehende Maklervertrag jedoch eine Anpassungsklausel enthält, ist eine Einbeziehung der neuen AGB oftmals ohne explizite Zustimmungserklärung des Kunden hierüber möglich. Von dieser Möglichkeit sollte der Versicherungsmakler aus Vereinheitlichungsgründen Gebrauch machen.“ (kb)
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