Versicherer können Vergleichsportalen wie CHECK24, die Versicherungen vergleichen, nicht verwehren, ihre Tarife in Echtzeit zum Zwecke des Versicherungsvergleichs abzurufen. Das hat das Landgericht Köln entschieden und damit eine Klage der HUK-COBURG gegen das Münchener Vergleichsportal CHECK24 abgewiesen. Der Versicherer wollte mit seiner Marke nicht mehr im Kfz-Versicherungsvergleich von CHECK24 erscheinen.
Versicherungstarife müssen auch ohne Abschlussmöglichkeit im Vergleichsergebnis erscheinen dürfen
Nach der Entscheidung des Landgerichts Köln können Versicherungen nicht untersagen, dass ihre Tarife auch ohne Preise und nur mit Leistungsbestandteilen im Vergleichsergebnis auf einem Onlineportal angezeigt werden. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich bei CHECK24 gerade nicht um einen reinen Preisvergleich handele, sondern „vielmehr um einen weitergehenden Vergleich der verschiedenen Tarife der einzelnen Anbieter“. Für Versicherer bedeutet dies, dass – auch wenn ein Preisvergleich und ein Abschluss ihrer Tarife über das Portal nicht möglich sind – dennoch diese Tarife im Vergleichsergebnis angezeigt werden. (tos)
Landgericht Köln, Urteil vom 19.10.2018, Az.: 31 O 376/17
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