Das Warten hat nun ein Ende. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Vorgaben für PIBs für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte vorgestellt. Die „Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz“, so der offizielle Name, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Wesentlichen beinhalten die Blätter Neuerungen zur Chance-Risiko-Klassifizierung sowie Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis.
Fördervariante sofort erkennbar
Darüber hinaus wird jede Fördervariante, ob Riester-Rente, Wohn-Riester, Basisrente-Alter oder Basisrente-Erwerbsminderung künftig an einem Logo sofort erkennbar sein. Zusätzlich wird dabei nach neun Produkttypen, wie etwa Rentenversicherung, Fondsparplan, Banksparplan, Bausparvertrag, unterschieden. Die Informationen sollen zudem in verständlicher Sprache abgefasst werden sollen.
Die Chance-Risiko-Klassifizierung
Konkret müssen Altersvorsorge- und Basisrentenverträge künftig in fünf Chance-Risikoklassen (CRK) eingeordnet werden und diese nach verschiedenen Laufzeiten angegeben werden. CRK 1 steht dabei für die geringste und CRK 5 für die höchste Renditechance bei entsprechend niedrigem bzw. höherem Risiko. Die CRK wird auf Basis eines Simulationsverfahrens ermittelt und regelmäßig überprüft. Basis sind dabei Vertragslaufzeiten von zwölf, 20, 30 und 40 Jahren. Zudem müssen im PIB die Abschluss- und Vertriebskosten in einer Summe genannt sowie die Verwaltungskosten als Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr angegeben werden.
Regelungen zur Bestimmung des Preis-Leistungs-Verhältnisses
Bei Vertragsbeginn ist zukünftig zudem das garantierte Kapital zu nennen, das zur Leistungserbringung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht. Auch die die monatliche Leistung ab Beginn der Auszahlungsphase muss genannt werden, sowohl als Gesamtbetrag als auch als Betrag je 10.000 Euro eingezahltem Kapital. Die anfallenden Kosten in der Verrentungsphase des Kapitals sind zukünftig ebenfalls zu erwähnen. Doch damit nicht genug. Zudem muss auch die Minderung der Wertentwicklung bis zur Auszahlungsphase durch Kosten als Prozentsatz aufgezeigt werden, wobei in die Berechnung dieser Effektivkosten alle Kosten zu berücksichtigen sind. (mh)
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