Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es rechtens, Verluste aus Aktienverkäufen steuerlich geltend zu machen. Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert. Der Preis deckte sich mit den Transaktionskosten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger den Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
BFH klärt Begriff der Veräußerung
Der BFH entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Dass es sich um eine Veräußerung handelt, ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.
Zeitpunkt und Ertrag des Aktienverkaufs steht frei
Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Es stehe grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte, stand der Verlustverrechnung nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird.
Der BFH hat damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Offen bleibt noch, wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist. (tos)
BFH, Urteil vom 12.06.2018, Az: VIII R 32/16
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