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7. September 2018
BRSG: Droht Arbeitgebern Doppelbelastung durch Pflichtzuschüsse?
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BRSG: Droht Arbeitgebern Doppelbelastung durch Pflichtzuschüsse?

Aufgrund einer gesetzlichen Unschärfe im BRSG müssen die meisten Arbeitgeber in Deutschland mit Mehrbelastungen durch die bAV-Reform rechnen. Davor warnt Sopra Steria Consulting in einer aktuellen Markteinschätzung. Bei Versicherern werde die Reform Haftungsrisiken oder Beitragszuwächse auslösen.

Durch die Reform der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) muss sich die Mehrheit der Arbeitgeber hierzulande auf unnötige Mehrbelastungen einstellen. Ursache hierfür ist eine gesetzliche Unschärfe im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Markteinschätzung von Sopra Steria Consulting. Demnach werden die künftigen Pflichtzuschüsse durch das Unternehmen ohne Anpassung der aktuellen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zusätzlich zu bereits freiwillig gezahlten Förderungen fällig.

Unschärfe im BRSG führt zu Doppelbezuschussung

Viele Arbeitgeber fördern die Entgeltumwandlungen ihrer Beschäftigten bereits jetzt freiwillig mit einem Zuschuss. Dies ist individuell vertraglich in Betriebsvereinbarungen oder Entgeltumwandlungsvereinbarungen festgelegt. Mit dem BRSG werden künftig unter anderem 15% Arbeitgeberzuschuss zur bAV Pflicht, und zwar ab 2019 für neue Verträge, ab 2022 auch für bestehende Policen, sofern sie nach §63 Abs. 3 EStG gefördert werden. Dieser BRSG-Pflichtzuschuss lässt sich in der Höhe verringern auf die tatsächliche Sozialversicherungsersparnis durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters. Sopra Steria Consulting sieht dahingehend eine Tücke im Gesetz, als dass nach derzeitigem Stand Unternehmen einen bislang freiwilligen Zuschuss nicht auf den künftigen BRSG-Pflichtzuschuss anrechnen können – unabhängig davon, ob pauschal 15% gezahlt werden oder ein verringerter Zuschuss. Es drohe eine unnötige Doppelbezuschussung.

So gehen Betriebe auf Nummer sicher

„Betriebe, die bereits freiwillig einen Zuschuss zahlen, sollten ihre Zusagen prüfen“, rät Christoph Jimenez-Ramos, bAV-Versicherungsexperte bei Sopra Steria Consulting. Arbeitgeber, die bereits 2018 Vermeidungsmaßnahmen umsetzen, können auf Nummer sicher gehen, indem sie ihre Umwandlungsvereinbarungen anpassen. Hier greift das BRSG noch nicht, es herrscht Vertragsfreiheit für freiwillige Arbeitgeberzuschüsse. Für Maßnahmen ab 2019 bestehe die Gefahr, dass eine Veränderung bei den Verträgen als ein Neuabschluss gewertet wird. „Dann könnte das Zögern des Arbeitgebers teuer werden, und ab 2022 bestehen kaum Vermeidungsmöglichkeiten mehr für unnötige Doppelzuschüsse“, ergänzt Jimenez-Ramos.

Hoher Beratungsbedarf

Laut Sopra Steria Consulting dürften betroffene Unternehmen anstreben, dass möglichst viele bAV-interessierte Mitarbeiter ihre Verträge noch 2018 abschließen. Dabei würden die Bestimmungen des BRSG ohnehin schon für einen massiven Beratungsbedarf bei Arbeitgebern sorgen. Daher herrscht Bedarf an bAV-Spezialisten und Anbieter von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sollten ihre Vermittler und Vertriebspartner umfassend schulen und bei der Beratung mit Informationen unterstützen. Viel Potenzial bietet sich hierbei Versicherern, die sowohl bei Neuabschlüssen unterstützen als auch bei der Neu-Formulierung bestehender Entgeltumwandlungsvereinbarungen zur Vermeidung von Doppelzuschüssen helfen, wie Sopra Steria Consulting unterstreicht. „Die Beratungslücke ist enorm. Es wäre betriebswirtschaftlich fatal für die Versicherungswirtschaft, wenn sie das Feld branchenfremden Unternehmen wie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie Techunternehmen überlässt“, betont Jimenez-Ramos. (tk)