Dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz lag folgender Fall zugrunde: Ein 63-Jähriger war nicht bereit, die mit Abschlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch nachdem das Jobcenter die Altersrente bei der Rentenversicherung beantragt hatte, scheiterte die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente daran, dass der Betroffene erforderliche Unterlagen nicht vorlegte. Das Jobcenter lehnte daraufhin die Zahlung von Hartz IV-Leistungen mit der Begründung ab, schon der Anspruch auf die vorzeitige Altersrente schließe die Hilfebedürftigkeit aus.
Das LSG Rheinland-Pfalz gab dem Jobcenter recht. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, könne das Jobcenter die Hartz IV-Leistungen ablehnen. (kb)
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015, Az.: L 3 AS 370/15 B ER
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