Im Streitfall hatte sich der 61-jährige Kläger, ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, beim Versuch, Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, einen Bänderriss in der Schulter zugezogen. Er wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Die Apfelbäume befinden sich auf einem Grünstreifen zwischen dem abgezäunten Firmengelände und der angrenzenden Straße. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung des Klägers gewesen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Unternehmer geltend, der Eigentümer des Grundstücks habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst habe die Äpfel abgeerntet und anschließend verkauft.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Entscheidung der BG bestätigt. Das Äpfelschütteln habe nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass der Geschäftsführer die geernteten Äpfel privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit zuzuordnen sei. (kb)
SG Heilbronn, Urteil vom 04.11.2014, Az.: S 6 U 1056/14
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