In der Begründung zum Gesetzentwurf (Bt-Drs.: 18/3210) schreibt die Fraktion, dass § 17 VersAusglG eine externe Teilung von Betriebsrenten ermögliche und zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führe. Nach diesem Grundsatz werde bei Trennung und Scheidung von Eheleuten die Höhe des Unterhalts bestimmt. So soll jedem der Ehegatten im Ausgangspunkt die Hälfte des gemeinschaftlichen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens zur Verfügung stehen. Nach Aussage der Fraktion ist der Grundsatz eine „notwendige Folge des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie“. Eine Verletzung des Grundsatzes gehe vor allem zu Lasten von Frauen. Diese würden durch die externe Teilung keine eigenständige Versorgung mit vergleichbarer Wertentwicklung erhalten, sondern erhielten „deutlich weniger als die Hälfte der in der Ehezeit verdienten Versorgung“. Daher stelle nach Ansicht der Abgeordneten § 17 VersAusglG eine planwidrige Abweichung der vom Gesetzgeber gewollten höheren Teilungsgerechtigkeit des neuen Versorgungsausgleichsrechts dar. (kb)
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können