Welche Besonderheiten gibt es bei der Kaskoversicherung im Falle eines geleasten Fahrzeugs zu beachten? In einem aktuellen Fall, bei dem es um einen geleasten Ferrari ging, hat das Landgericht Dortmund entschieden. Es handelt sich hier um eine sogenannte „Versicherung für fremde Rechnung“. Dabei wird das Verhalten einer versicherten Person nicht nur dem Versicherungsnehmer, sondern auch den anderen versicherten Personen zugerechnet.
Bruder des Versicherten flüchtet nach Unfall mit Ferrari F 430
Im vorliegenden Fall klagte die Eigentümerin und Leasinggeberin eines Ferraris F 430 gegen die Kaskoversicherung, bei der das Fahrzeug versichert war. Der Ferrari wurde bei einem Unfall stark beschädigt. Unfallfahrer war der Leasingnehmer. Versicherungsnehmer der Kaskoversicherung war nicht der Leasingnehmer, sondern dessen Bruder. Der Versicherungsnehmer teilte im Zuge der Schadenmeldung auf Nachfrage mehrfach mit, dass ihm der Unfallfahrer unbekannt sei. Später erklärte er, dass das Fahrzeug außer von ihm noch von seinem Vater und seinem Bruder mitbenutzt werde. Sein Bruder wurde wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht wies die Klage gegen die Kaskoversicherung jedoch ab.
Obliegenheitsverletzung ist auch anderen Versicherten zuzurechnen
In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass im vorliegenden Fall das Verhalten einer versicherten Person – hier die Unfallflucht des Fahrers und Leasingnehmers – nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, sondern auch gegenüber anderen versicherten Personen, in diesem Fall auch dem Eigentümer und Leasinggeber, zuzurechnen sei.
Der Leasingnehmer habe laut dem Gericht durch die Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung begangen. Diese ist nach nach § 47 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer, also seinem Bruder, zuzurechnen. Sie führe damit zum Verlust des Versicherungsschutzes nicht nur des Versicherungsnehmers, sondern auch sämtlicher weiterer versicherter Personen. Dazu zähle auch der Eigentümer.
Bei Leasing deckt Kaskoversicherung verschiedene Interessen
Bei der vorliegenden Kaskoversicherung handele es sich um eine reine Fremdversicherung eines geleasten Fahrzeuges, so das Gericht weiter. In sie waren der Leasingnehmer und die Fahrzeugeigentümerin als versicherte Personen einbezogen. Die Kaskoversicherung decke nicht nur das Interesse des Eigentümers, die Sache (hier: den Ferrari) zu erhalten, sondern auch das Interesse des Leasingnehmers, die Sache (hier: den Ferrari) zu ersetzen. (tos)
LG Dortmund, Urteil vom 17.08.2017, Az.: 2 O 300/16
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