Die Erbschaftsteuerreform steht. Der Bundesrat hat am 14.10.2016 dem Entwurf zugestimmt. Der Abstimmung ist ein langes Ringen vorausgegangen. Erst Ende September hatte der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Kompromissvorschlag beschlossen.
Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, erklärt anhand von vier Beispielen, welche Auswirkungen die Reform für Unternehmen hat:
Verwaltungsvermögen
Aus Sicht von Rechtsanwältin Dr. Thomas bietet das neue Erbschaftsteuergesetz für Unternehmen nicht mehr Rechtssicherheit. Insbesondere das Thema „Verwaltungsvermögen“ sei streitanfällig. Die oft schwer zu beantwortende Frage, welchen Wert die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens haben, gewinne mit der Gesetzesreform erheblich an Bedeutung. Eine Vielzahl finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen sei vorprogrammiert.
Bedürfnisprüfung
„Viele Unternehmer mit 26 Mio. Euro Betriebsvermögen und mehr dürften eine Bedürfnisprüfung scheuen“, so Rechtsanwältin Dr. Thomas. Wer in den Genuss einer kompletten Steuerbefreiung kommen will, müsse neben dem Unternehmensvermögen das gesamte Privatvermögen offenlegen und bewerten. Thomas empfiehlt: „Firmeninhaber sollten diese Option nicht vorschnell zugunsten des Verschonungsabschlags verwerfen, sondern die Chancen und Risiken einer Bedürfnisprüfung sorgfältig abwägen.“
Verfügungsbeschränkung
Für Familienunternehmen rücke jetzt das Thema „Verfügungsbeschränkung“ in den Fokus. Es lohne sich zu prüfen, ob eine Verfügungsbeschränkung zum Zwecke der erbschaftsteuerlichen Optimierung sinnvoll ist. Bestehe eine solche Regelung bereits, sollten Firmen möglichst eine Feinjustierung vornehmen, um vom Vorwegabschlag von bis zu 30% profitieren zu können, so Steuerberaterin Dr. Thomas.
Stundungsregelung
Verstoßen Unternehmen im Stundungszeitraum von bis zu sieben Jahren gegen die Behaltensfrist oder die Lohnsummenklausel, wird sofort die gesamte Steuerschuld fällig. Dr. Thomas: „Um eine solche existenzbedrohliche Situation zu vermeiden, sollten Firmen jedes Jahr genau prüfen, ob die Lohnsumme wirklich der gesetzlichen Vorgabe entspricht.“ (kb)
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