Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in oberster Instanz entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr nicht unter die Abgeltungssteuer fallen (Urteile VIII R 4/15 und VIII R 35/14 vom 12.05.2015). Das teilte heute die Deutsche Börse mit. Der Erwerb, die Einlösung oder der Verkauf sind steuerlich wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes in Form von Barren oder Münzen zu beurteilen.
Keine Kapitalforderung
Xetra-Gold ist eine an der Börse gehandelte Inhaber-Schuldverschreibung der Deutsche Börse Commodities GmbH, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähre. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass es sich bei Xetra-Gold um keine Kapitalforderung, sondern um eine Forderung auf Sachleistung, sprich die Lieferung von Gold, handelt. Das oberste deutsche Finanzgericht bestätigte damit die vorherigen Urteile des Finanzgerichts Sachsen und des Finanzgerichts Münster. Ob Xetra-Gold-Anleger von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich das hinterlegte Gold in Barrenform ausliefern zu lassen, oder ihre Anteilscheine über die Börse veräußern, spielt demnach bei der Besteuerung keine Rolle.
Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung
Die beiden Urteile des BFH stehen im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung, der die deutschen Banken für den Abgeltungsteuerabzug folgen müssen. Nach dieser Auffassung unterliegt Xetra-Gold als Kapitalforderung der Abgeltungssteuer. Derzeit ist noch nicht absehbar, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile des BFH reagieren wird. (mh)
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können